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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.08.2010 - 4 StR 352/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 352/10 |
| Entscheidungsdatum : | 26. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 2010 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. : Wie das Landgericht auf Seite 25 des Urteils dargelegt hat, beruht die unterschiedliche Bemessung der Strafen für die Angeklagten auf dem frühen Geständnis des Angeklagten T. . Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht der Entschuldigung, die es nur im Rahmen der Zumessung der beim Angeklagten K. verhängten Strafe ausdrücklich erwähnt, beim Angeklagten T. nicht das ihr gebührende Gewicht beigemessen hat, bzw. dass der Strafausspruch beim Angeklagten T. hierauf beruht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
VRiBGH Dr. Ernemann Roggenbuck Cierniak ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer
Ott Mutzbauer