Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.12.2004 - IV ZR 67/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 67/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 1. Dezember 2004
beschlossen:
1. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet; Raten sind nicht zu zahlen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen materiell- und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rügen zu Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet.
Streitwert: 138.496 EUR
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch