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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.06.2014 - 4 Ni 10/13 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 10/13 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 10/13 (EP) verbunden mit 4 Ni 25/13 (EP)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152ni_adler 07.12 …
betreffend das europäische Patent 2 049 037 (DE 50 2006 006 482) hier: Streitwertfestsetzung
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek und den Richter Schmidt-Bilkenroth
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 312.500,-- EUR festgesetzt. Gründe
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf 312.500,- EUR festzusetzen. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 1 GKG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, Rn. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Ist über die Höhe des Schadensersatzes - wie hier - noch nicht endgültig entschieden, ist vom Streitwert des Verletzungsverfahrens auszugehen. Denn dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll.
Damit ist in der Regel der über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Dies berücksichtigt der Bundesgerichtshof mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit einem Zuschlag von 25 % (vgl. BGH a. a. O).
Das Landgericht München I hat im parallelen Verletzungsverfahren den Streitwert mit 250.000,- EUR berechnet. Dass die Klägerinnen zu 1 und 2 als Beklagte im Verletzungsverfahren einen Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 1.000.000,-- EUR gestellt haben, bleibt vorliegend bereits deshalb ohne Belang, weil der Antrag wieder zurückgenommen wurde (vgl. Bl. 173 d. A.) und darüber hinaus die Höhe der Sicherheitsleistung im Verletzungsverfahren ohnehin nicht ausschlaggebend für den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren ist.
Soweit der Kläger zu 3 die Auffassung vertritt, dass sein wirtschaftliches Interesse als Lizenzgeber bei einem relativen Lizenzsatz von etwa 10 % deutlich niedriger als bei den Klägerinnen zu 1 und 2 liege, rechtfertigt dies keine niedrigere Festsetzung des Streitwerts gegenüber dem Kläger zu 3. Nach der Entscheidung des BGH X ZR 83/10 vom 27. August 2013 - Nichtigkeitsstreitwert II kann für einen Kläger (oder Beklagten) ein geringerer Wert nur dann maßgeblich sein, wenn sein Rechtsschutzziel deutlich hinter den Rechtsschutzzielen der anderen zurückbleibt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da der Kläger zu 3 auch den übergeordneten Patentanspruch 1 angreift, um das Streitpatent zu Fall zu bringen. Das Rechtsschutzziel der Nichtigkeitsklage bemisst sich nach den gestellten Anträgen, wirtschaftliche Interessen aufgrund eines Lizenzverhältnisses sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Daher erscheint sowohl gegenüber den Klägerinnen zu 1 und 2 als auch gegenüber dem Kläger zu 3 die Streitwertfestsetzung in Höhe von 312.500,-- EUR, beziffert nach dem Streitwert des Verletzungsverfahrens und einem Zuschlag von 25 %, als angemessen.
Engels Kopacek Schmidt-Bilkenroth
prö