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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2004 - 1 WB 38/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 38/03 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
WBO § 18 Abs. 2 Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2, § 121
Leitsatz
Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines wehrdienstgerichtlichen Bescheidungsbeschlusses.
BVerwG,
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberst und wird auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten verwendet. Er beantragte seine Versetzung auf einen ebenfalls nach dieser Besoldungsgruppe dotierten Dienstposten, für den der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einen Oberstleutnant ausgewählt hat. Nachdem der Senat den BMVg zur Neubescheidung verpflichtet hatte (Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 -), lehnte dieser den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 8. September 2003 ab. Auf den dagegen gerichteten erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat diesen Ablehnungsbescheid aufgehoben.
Gründe
1 Dem BMVg ist es infolge der Rechtskraftwirkung des Senatsbeschlusses vom 20. August 2003 BVerwG 1 WB 23.03 verwehrt, über den Versetzungsantrag lediglich nach Maßgabe der Versetzungsrichtlinien und ohne Durchführung eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem ausgewählten Offizier Oberstleutnant K. zu entscheiden.
2 Der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO formell rechtskräftige Senatsbeschluss vom 20. August 2003 entfaltet auch materielle Rechtskraft gegenüber dem Antragsteller und dem BMVg. Zwar ist die Regelung über die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile für die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechtsnachfolger in § 121 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil sich im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung der Soldat und der BMVg nicht in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen. Gleichwohl entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in Wehrbeschwerdeverfahren materielle Rechtskraft entfalten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1968 BVerwG 1 WB 81.68 , vom 18. Februar 1982 BVerwG 1 WB 41.81 , vom 29. November 1989 BVerwG 1 WB 201.88 und vom 7. November 1990 BVerwG 1 WB 141.89 ).
3 Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den Streitgegenstand, soweit über ihn entschieden ist. Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand aus der angestrebten Rechtsfolge, die im Antrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund zusammen, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Materiell rechtskräftig wird damit die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des vom Gericht festgestellten Sachverhalts unter das Gesetz (Urteil vom 10. Mai 1994 BVerwG 9 C 501.93 ; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 121 RNr. 13).
4 Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsbeschluss im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für diesen Beschluss maßgebliche, Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung. Da sich die Rechtsauffassung, die ein gerichtlicher Bescheidungsbeschluss der Behörde zur Beachtung bei Erlass der neuen Verwaltungsentscheidung vorschreibt, nicht aus der gerichtlichen Entscheidungsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den tragenden Entscheidungsgründen, die die nach dem Entscheidungstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (Urteile vom 21. Dezember 1967 BVerwG 8 C 2.67 , vom 1. Dezember 1989 BVerwG 8 C 17.87 und vom 27. Januar 1995 BVerwG 8 C 8.93 ; vgl. ferner Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S. 224). An der materiellen Rechtskraft nimmt danach die Rechtsauffassung des Gerichts aufgrund eines bestimmten festgestellten Sachverhalts und der zurzeit der Entscheidung bestehenden Rechtslage teil (VGH Kassel, Beschluss vom 26. März 1999 11 TM 3406/98 u.a. , vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 121 RNr. 14).
5 Unter Beachtung dieser Maßgaben nehmen insbesondere folgende Abschnitte des Senatsbeschlusses vom 20. August 2003 an der materiellen Rechtskraftwirkung sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem BMVg teil: (wird ausgeführt)
6 Von der materiellen Rechtskraft ist danach insbesondere die Feststellung des Senats umfasst, dass der BMVg nach den vorbezeichneten Kriterien seine "Organisationsgrundentscheidung" im Auswahlverfahren, spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen hat, dass er sich bei der Nachbesetzungsentscheidung für das Modell der Auswahl unter potentiellen Versetzungsbewerbern und Bewerbern für eine höherwertige Verwendung ausschließlich nach dem Prinzip der Bestenauslese entschieden und den Antragsteller ausweislich des Schreibens vom 4. Februar 2003 im Auswahlverfahren in einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen für die angestrebte Verwendung in Betracht kommenden Offizieren einbezogen hat. Diese Feststellung entzieht dem BMVg die Befugnis, in dem angefochtenen Bescheid vom 8. September 2003 die Richtigkeit des Auskunftsschreibens vom 4. Februar 2003 nachträglich in Frage zu stellen und den Antragsteller nicht auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs für den angestrebten Dienstposten neu zu bescheiden. Wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 20. August 2003 ist der Bescheid vom 8. September 2003 rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Er ist aufzuheben.
7 Der BMVg ist weiterhin verpflichtet, den Versetzungsantrag des Antragstellers auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem ausgewählten Offizier zu bescheiden.
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Keerl
Duschner