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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2011 - 3 PKH 4/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 PKH 4/11 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 28.01.2011; VG 9 K 393.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.
Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 15. März 2011 - BVerwG 3 PKH 1.11 - und vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 23.11 - werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. und 28. April 2011 ist offensichtlich missbräuchlich. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen das beschlussfassende Kollegium als solches und wird nur mit allgemeinen Vorwürfen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Senat ist daher befugt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 8 B 82.10 - juris Rn. 7 m.w.N.).
Die Anhörungsrügen bleiben ohne Erfolg.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat bei der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Er beanstandet lediglich pauschal die vermeintlich fehlerhafte Bescheidung seiner Begehren und begründet dies mit allgemeinen Hinweisen auf Verfassungsnormen oder Rechtsprinzipien. Dem Vorbringen ist aber nicht entfernt zu entnehmen, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zur Sache übergangen haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.