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29. April 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.03.2021 - 5 StR 339/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 339/20 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche u.a.
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2021 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Anreise des Verteidigers Rechtsanwalt P. aus Eschweiler am Vortag der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 29. April 2021 erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger die Feststellung beantragt, dass seine Anreise am Vortag der am 29. April 2021 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
Unterschrift
Cirener Berger Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Dresden; 18.03.2019; 309 Js 23068/18 14 KLs 24 Ss 578/19