VGH Bayern
12. Februar 2009
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BVerwG
7. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2009 - 9 B 45/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 45/09 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 12.02.2009; VGH 13 A 08.66
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. Hinweisverfügung vom 15. Juni 2009).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.