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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - 2 StR 125/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 125/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 6-8 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Unterschrift
Franke RiBGH Dr. Appl ist Zeng
urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Fulda; 10.11.2020; 2 KLs 151 Js 1199/18__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR125.21.0