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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2009 - 3 B 43/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 43/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2009 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Zulassung der Revision zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, inwieweit bei Beleihungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 ein Abweichen von den Haftungsregeln des Art. 34 GG möglich war.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 3 B 43.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. April 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, inwieweit bei Beleihungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2431) ein Abweichen von den Haftungsregeln des Art. 34 GG möglich war. Die Frage stellt sich unverändert im Rahmen der Beleihung von privaten Kontrollstellen auf der Grundlage des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl I S. 2358).
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 35.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Unterschrift
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert