OLG Bamberg 12. April 2011
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BGH 16. Mai 2013
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BVerfG 12. Januar 2016
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BGH 12. April 2016

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Sachverhalt
Kläger, ein Rechtsanwalt, und Beklagte, Ärztin und Apothekerin, gründen eine Partnerschaftsgesellschaft. Die Eintragung wird wegen des Sozietätsverbots des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO abgelehnt, das die gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern untersagt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit für verfassungswidrig und nichtig, als er die gemeinschaftliche Berufsausübung in Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verbietet. Das Verbot verletzt Art. 12 Abs. 1 GG, da es nicht erforderlich und unangemessen ist, insbesondere weil Ärzte und Apotheker vergleichbare Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Unabhängigkeit wie Rechtsanwälte besitzen.

Praxishinweis
Das Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gilt nicht für Partnerschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern. Interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaften sind zulässig, sofern berufsrechtliche Pflichten beachtet werden. Die Entscheidung öffnet den Weg für erweiterte interprofessionelle Kooperationen im Rahmen der freien Berufsausübung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 6/13
Entscheidungsdatum : 12. Januar 2016
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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