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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 - 1 WDS-VR 2/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 2/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Vor einem Antrag nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO beim Wehrdienstgericht muss der
Antragsteller bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
nach § 3 Abs. 2 WBO stellen.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 2.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth als Vorsitzenden, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren am 27. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
II Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der - in dem an den Senat gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juni 2006 enthaltene - Antrag, "die aufschiebende Wirkung" der Beschwerde (vom 1. Juni 2006) "anzuordnen", ist unzulässig.
Nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO kommt eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer eingelegten Beschwerde vor der Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nur dann in Betracht, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte - zuvor - die Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat. Nach § 3 Abs. 2 WBO kann die für die Entscheidung zuständige Stelle die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Aus der Verwendung des Wortes "abgelehnt" (§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO) ergibt sich, dass der jeweilige Beschwerdeführer vor Stellung seines Antrages bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung bei der zuständigen Stelle gestellt haben muss (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 27. April 1993 - BVerwG 1 WB 19.93 - m.w.N.; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17 Rn. 120). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die zuständige Stelle setzt einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers/Antragstellers voraus. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, ob er einen solchen Antrag stellt oder nicht. Liegt - mangels eines entsprechenden Antrages - eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Stelle nach § 3 Abs. 2 WBO nicht vor, ist der Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig abzuweisen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin vom 1. Juni 2006 gegen die Versetzungsverfügung des PersABw vom 2. Mai 2006 liegt eine - ablehnende - Entscheidung des insoweit zuständigen BMVg - PSZ I 7 - nach § 3 Abs. 2 WBO bisher nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten gestellt hat. Der BMVg - PSZ I 7 - hat sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2006 außerstande gesehen, eine derartige Entscheidung von sich aus zu treffen, weil die Antragstellerin ihren Eilrechtsschutzantrag vom 1. Juni 2006 ausdrücklich (nur) an den Senat gerichtet hat, nicht jedoch einen Antrag beim BMVg gestellt hat. Auch nachdem der BMVg - PSZ I 7 - mit seinem zuvor genannten Schriftsatz (vom 19. Juni 2006) auf diesen Umstand hingewiesen hatte, der der Antragstellerin unter dem 20. Juni 2006 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden ist, hat diese in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2006 nicht geltend gemacht und nicht dargetan, dass sie einen Antrag auf eine Entscheidung des BMVg gemäß § 3 Abs. 2 WBO gestellt hat bzw. eine entsprechende Entscheidung des BMVg wünscht. Da aber, wie dargelegt, § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO die ablehnende Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten über einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO zur Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Eilrechtsschutzentscheidung des Wehrdienstgerichts erklärt, ist der weiterhin allein unmittelbar beim Senat gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 1. Juni 2006 gegen die Versetzungsverfügung vom 2. Mai 2006 unzulässig.
Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin für den beim Senat gestellten Antrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Besetzung ihres gegenwärtigen Dienstpostens mit einer anderen Soldatin zum 1. Oktober 2006 zu verhindern, hätte die Antragstellerin nur dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt aktive Soldatin der Bundeswehr wäre. Ihre Dienstzeit ist jedoch aufgrund der Mitteilung des PersABw vom 17. Oktober 2002 auf vier Jahre festgesetzt worden; die Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni 2006. Eine Neufestsetzung der Dauer des Dienstverhältnisses und des Endes der Dienstzeit über den 30. Juni 2006 hinaus ist bisher nicht erfolgt. Entsprechende Anträge der Antragstellerin hat das PersABw mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. August 2005 sowie mit dem noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 6. März 2006 abgelehnt. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2006 hat der BMVg - PSZ I 7 - im Übrigen dargelegt, dass die Antragstellerin keine ermessensbindende Zusicherung erhalten habe, dass sie über ihre ursprüngliche Verpflichtungszeit hinaus auf ihrem Dienstposten weiter beschäftigt werde. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie auf das Schreiben des ChdSt S... vom 21. Dezember 2005 mit der Befürwortung einer Weiterverpflichtung "ausschließlich ... in der jetzigen Position" Bezug nimmt, lässt die Antragstellerin außer Acht, dass diese Äußerung im Rahmen ihres Antrages auf Weiterverpflichtung vom 24. Oktober 2005 abgegeben wurde. Diesen Antrag auf Weiterverpflichtung hat das PersABw sodann mit Bescheid vom 6. März 2006 abgelehnt und sich damit nicht der befürwortenden Stellungnahme des ChdSt S... angeschlossen.
Soweit die Antragstellerin (zugleich, hilfsweise oder alternativ) beantragt, "die Vollziehung der Versetzungsverfügung Nr. 9440 auszusetzen", hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Bei sachgerechtem Verständnis geht es der Antragstellerin mit diesem so formulierten Begehren darum, einstweilen zu verhindern, dass die hinsichtlich der OStAp B. mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 ergangene Versetzungsverfügung Nr. 9440 vom 2. Mai 2006 umgesetzt bzw. vollzogen wird. Die Antragstellerin wünscht mithin, dass die Versetzung der OStAp B. auf den Dienstposten SanStOffz Apotheker/NSchStOffz nicht zum 1. Oktober 2006 wirksam wird. Der Sache nach geht es ihr mit diesem allein an den Senat gerichteten Antrag damit um die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Dieser Antrag ist aus den zuvor dargelegten Gründen unzulässig.
Eine - erst zum 1. Oktober 2006 angeordnete - "Vollziehung" der Versetzungsverfügung ist bislang nicht ersichtlich. Eine Aufhebung oder Rückgängigmachung von Vollzugsfolgen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, der insoweit § 17 Abs. 6 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO ergänzt (vgl. Beschluss vom 29. November 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 10.04 -), kommt im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht in Betracht.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist deshalb insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Unterschrift
Dr. Deiseroth Prof. Dr. Widmaier Heeren