BVerwG
15. Juni 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2012 - 2 WD 17/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 17/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 2. Kammer; 10.03.2011; TDG S 5 VL 24/10
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister als Vorsitzender, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 15. Juni 2012 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Soldatin auferlegt.
Gründe
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 10. März 2011 die Soldatin wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Soldatin hat gegen dieses Urteil am 27. April 2011 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012, eingegangen am 12. Juni 2012, wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO der Soldatin aufzuerlegen.