SG Wiesbaden 6. Juli 2011
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BSG 19. Dezember 2012

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, lebt pflegebedürftig in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte setzte Beiträge zur Krankenversicherung ab 1.7.2009 auf Grundlage der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (BeitrVerfGrsSz) fest, insbesondere § 7 Abs. 10, der den 3,6-fachen Sozialhilferegelsatz als Bemessungsgrundlage vorsieht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen mit Außenwirkung gemäß § 240 Abs. 1 S. 1, § 217e, § 217f SGB V. Die konkrete Beitragsbemessung nach § 7 Abs. 10 BeitrVerfGrsSz ist jedoch rechtswidrig, da Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI unzulässig einbezogen werden. Eine pauschale Bemessung ist nicht zwingend, individuelle Feststellungen sind erforderlich. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung der Einkünfte an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Beitragsfestsetzungen für freiwillig Versicherte nach den BeitrVerfGrsSz sind grundsätzlich zulässig. Beiträge dürfen jedoch nicht auf Investitionskosten in Pflegeeinrichtungen gestützt werden. Bei SGB-XII-Leistungsbeziehern in stationären Einrichtungen ist eine individuelle Einkommensfeststellung vorzunehmen; pauschale Bemessungen sind nur eingeschränkt möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 20/11 R
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2012
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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