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- 1. BVerwG 2 C 39.13, Urteil vom 30. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 B 48/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 48/13 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Trier; 25.09.2012; VG 1 K 858/12.TR / OVG Rheinland-Pfalz; 20.02.2013; OVG 10 A 11167/12.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 39.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Kläger bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.