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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 4 StR 184/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 184/13 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juni 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzende Bemerkung:
Der Senat schließt aus, dass die unterbliebene Erörterung des § 213 Alt. 2 StGB (unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB) sich auf die vom Landgericht verhängte Strafe ausgewirkt hat.
Unterschrift
Mutzbauer Franke Bender
Quentin Reiter