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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 16/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 16/11 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2010
a) entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in den Fällen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 13, 17, 18, 21, 29, 32, 34, 35 und 37,
b) wird klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen 14, 16, 22, 30, 33 und 38 bis 41 jeweils der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in 15 Fällen, weil es insoweit - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen in seiner Antragsschrift ausgeführt hat - an einem wirksamen Strafantrag fehlt. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.
2. Die vom Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Gewerbsmäßigkeit beim Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (UA S. 19) war klarstellend im Schuldspruch zu berücksichtigen.
Unterschrift
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach