BAG, Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06
ArbG Solingen 11. Januar 2006
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LAG Düsseldorf 8. August 2006
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BAG 20. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Sozialplanabfindung bzw. Schadensersatz nach betriebsbedingter Kündigung durch seinen neuen Arbeitgeber (A GmbH). Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen eines Betriebsübergangs von der A AG auf die A GmbH übertragen. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der A AG.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Abfindungsanspruch erst mit der betriebsbedingten Kündigung durch die A GmbH nach dem Betriebsübergang entstanden ist (§§ 111 ff. BetrVG, § 613a BGB). Die Beklagte haftet nicht nach § 613a Abs. 2 BGB, da sie das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 i.V.m. § 280 BGB) scheitert an fehlender Kausalität, da der Kläger sein Widerspruchsrecht noch ausüben konnte.

Praxishinweis
Abfindungsansprüche aus Sozialplänen entstehen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Arbeitgeber nach Betriebsübergang. Haftung des alten Arbeitgebers nach § 613a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn dieser das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Fehlerhafte Unterrichtung begründet keinen Schadensersatz, wenn Widerspruchsrecht noch besteht.

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  • 1LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, 7 Sa 443/07Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 26. Oktober 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 1022/06
Entscheidungsdatum : 19. März 2008

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