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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 20.08.2009 - 2 B 18/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 18/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. August 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 29.10.2008; OVG 21 A 1080/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht. Bejahendenfalls stellt sich die weitere grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, welche Auswirkungen ein Fortfall der Berechtigung auf die Besitzstandszulage im Rahmen des § 40 Abs. 5 BBesG hat.
In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der gemäß § 29 BAT gezahlte Ortszuschlag dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht (Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 und vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 - NVwZ-RR 2009, 607). Der TVöD enthält keine Regelungen zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen. Nach den Überleitungsvorschriften zum TVöD werden Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach BAT weitergezahlt; die Besitzstandszulage nimmt an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teil.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 44.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.