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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.03.2022 - 4 Ni 70/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 70/19 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2022 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt am 4 Ni 70/19 (EP) 23. März 2022 … (Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 2 086 729 (DE 60 2007 022 881)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 23. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Meiser und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 3.125.000,-- Euro festgesetzt.
ECLI:DE:BPatG:2022:230322U4Ni70.19EP.0
Tatbestand
Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 086 729, das auf die PCT-Anmeldung PCT/IB2007/054579 (veröffentlicht als WO 2008/062339 A1) zurückgeht, am 12. November 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung 06124399 vom 20. November 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 23. Mai 2012 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter dem Aktenzeichen 60 2007 022 881 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung "Rotierender Rasierer mit verbesserter Stützstruktur für Rasierköpfe". Nach einem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents am 12. Dezember 2018 als B2- Patentschrift (Anlage NK1) veröffentlicht worden.
Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung nach der B2-Schrift, nachfolgend als SPS bezeichnet, acht Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8. Die Klägerinnen greifen das Streitpatent in vollem Umfang an, die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden Fassung und in geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in deutscher und in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache mit hinzugefügter Merkmalsgliederung (vgl. Anlage A1 der Beklagten):
Merk- Deutsch Englisch mal 1.1 Rasiervorrichtung, umfassend eine A shaving device comprising a base Basisstruktur (4) und eine Kopfstruktur structure (4) and a head structure (2) (2), 1.2 wobei die Kopfstruktur (2) eine wherein the head structure (2) Kopfstützstruktur (6) umfasst, die comprises a head support structure konfiguriert ist, mindestens zwei (6) configured to support at least two rotierende Rasierköpfe (30A, 30B, rotary shaving heads (30A, 30B, 30C) zu stützen, 30C), 1.3 wobei die Basisstruktur (4) frei von wherein the base structure (4) is free Stützelementen in einem Bereich of support elements in an area of an eines Außenumfangs der Kopfstruktur outer circumference of the head (2) ist, sodass die Kopfstruktur (2), structure (2) such that the head wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, structure (2), when coupled to the nicht im Bereich des Außenumfangs base structure, is not supported in the gestützt ist, und area of its outer circumference, and 1.4 wobei die Kopfstruktur (2) ein wherein the head structure (2) Kopplungselement (8) umfasst, das in comprises a coupling element (8) einem Mittelbereich (2A) der arranged in a central area (2A) of the Kopfstruktur (2) in einer Mitte eines im head structure (2) in a center of a Wesentlichen kreisförmigen Bereichs, substantially circular area which is der durch eine Drehwelle jedes restricted by a rotary shaft of each rotierenden Rasierkopfes (30A, 30B, rotary shaving head (30A, 30B, 30C), 30C) begrenzt ist, angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass characterized in that
1.5 die Basisstruktur (4) eine Rückhaltethe base structure (4) comprises a struktur umfasst, die konfiguriert ist, retaining structure configured for das Kopplungselement (8) zum releasably retaining the coupling Koppeln der Kopfstruktur (2) an die element (8) for coupling the head Basisstruktur (4) lösbar structure (2) to the base structure (4), zurückzuhalten, 1.6 wobei die Kopfstruktur (2), wenn an wherein the head structure (2), when die Basisstruktur (4) gekoppelt, im coupled to the base structure (4), is Wesentlichen nur durch eine substantially only retained on the Rückhaltekraft, die durch die base structure (4) by a retaining force Rückhalte-struktur auf das exerted by the retaining structure on Kopplungselement (8) ausgeübt wird, the coupling element (8); auf der Basisstruktur (4) zurückgehalten wird; 1.7 wobei das Kopplungselement (8) ein wherein the coupling element (8) is a wellenähnliches Element ist, das vom shaft-like element protruding from the Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) central area (2A) of the head hervorragt und bei seinem distalen structure (2) and comprising at its Ende eine schräge Fläche (12A, 16A) distal end a sloped surface (12A, umfasst, die zur Kopfstützstruktur (6) 16A) facing the head support zeigt, und structure (6), and 1.8 wobei die Rückhaltestruktur umfasst: wherein the retaining structure comprises: 1.8.1 - eine Rückhaltevertiefung (18) zum - a retaining recess (18) for receiving Aufnehmen des Kopplungselements the coupling element (8); and (8); und 1.8.2 - ein Federelement (10, 10A, 10B, - a spring element (10, 10A, 10B, 10C, 10D), das zumindest teilweise 10C, 10D) at least partly provided in in der Rückhaltevertiefung (18) the retaining recess (18), bereitgestellt ist, 1.8.3 wobei das Federelement (10, 10A, the spring element (10, 10A, 10B, 10B, 10C, 10D) zum 10C, 10D) being arranged for Ineinandergreifen mit der schrägen engaging the sloped surface (12A, Fläche (12A,16A) des 16A) of the coupling element (8) Kopplungselements (8) angeordnet such that the coupling element (8) ist, sodass das Kopplungselement is retainable in the retaining recess (8) in der Rückhaltevertiefung (18) (18). zurückhaltbar ist. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die B2-Patentschrift verwiesen.
Hinsichtlich des Wortlauts der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. August 2021 und 25. November 2021 Bezug genommen.
Die Klägerinnen machen gegen die geltende Fassung - und im Weiteren gegen die hilfsweise verteidigten Fassungen, von denen sie wegen unzulässiger Erweiterung die Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5 für unzulässig halten,- den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend und stützt diesen insbesondere auf folgende Druckschriften:
NK7 WO 2006/067713 A1 NK8 DE 695 27 019 T2 NK9 JP 2006-255336 A (mit englischer Maschinenübersetzung) NK10 EP 1 098 740 B1 NK11 US 3,844,033 NK12 US 2,253,037 NK12' CH 208 993 (Familienmitglied zur NK12) NK13 US 2,878,499 NK14 DE 692 24 440 T3 NK15 EP 1 616 676 A2 NK16 BE 1000779 A7 NK16' Maschinenübersetzung zur NK16 NK17 US 3,044,168 NK18 DE 39 26 894 C1 NK19 DE 1 034 512 NK20 DE 43 41 392 C1.
Sie verweisen zudem auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 14. März 2018 (Anlage NK5). Die Klägerinnen halten insbesondere die Druckschriften NK14, NK17 und NK18 für neuheitsschädlich, jedenfalls meinen sie, dass insbesondere diese einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des geltenden Streitpatents entgegenstünden, wobei sich die Klägerinnen zuletzt vornehmlich auf die zweite Ausführungsform der Druckschrift NK7 als nächstliegenden Stand der Technik bzw. Ausgangspunkt fokussieren. Die Lehre nach dem geltenden Streitpatent würde sich von der Lehre der NK7 lediglich in der Konkretisierung der Kopplung unterscheiden, die jedenfalls durch die Lehre gemäß den Druckschriften NK17, NK14 oder NK18 geliefert und - weil deren Übertragung auf die NK7 keine Hinderungsgründe entgegenstünden - auch nahegelegt würde.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. Juni 2021 und einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 25. Januar 2022 erteilt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 23. Februar 2022 angeordnet.
Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 2 086 729 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 5, 5a, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 20. August 2021 und 25. November 2021, erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Keine der von den Klägerinnen angeführten Druckschriften sei neuheitsschädlich oder lege den Gegenstand des geltenden Streitpatents nahe. Denn der Fachmann hätte insbesondere die Lehre der NK7 wegen ihrer Inkompatibilität mit den Lehren aus der NK14, NK17 und NK18 nicht mit diesen kombiniert. Die NK14, NK17 und NK18 enthielten nämlich keine Lehre, wie eine geeignete Überlastsicherung für einen Rasierer mit rotierenden Rasierköpfen, der keine Stützelemente im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur aufweist, ausgestaltet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ), ist zulässig.
Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents in seiner geltenden Fassung als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist, mithin rechtsbeständig ist. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an. I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Rasiervorrichtung umfassend eine Basisstruktur und eine Kopfstruktur sowie den weiteren Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] SPS).
Nach Absatz [0002] offenbaren die US 2,253,737 (NK12) und GB 965,791 einen Rasierer mit einer Basisstruktur als Griff und Antrieb und einer Kopfstruktur mit zumindest einem Rasierkopf. Kopf- und Basisstruktur seien lösbar miteinander gekoppelt, so dass die Kopfstruktur von der Basisstruktur entfernt werden könne, beispielsweise zur Reinigung.
Bei den vorgenannten Rasierern bleibe im Falle eines zufälligen Herunterfallens die Kopfstruktur im Wesentlichen in ihrer Position, wobei in einem solchen Fall die auf die Kopfstruktur einwirkende Kraft zu einem Schaden an der Kopfstruktur und/oder Basisstruktur führen könne (vgl. Abs. [0003]).
Nach Abs. [0005] offenbare die WO 2006/067710 A1 eine Rasiervorrichtung mit einer Kopfstruktur der eingangs genannten Art. Der bekannte Elektrorasierer umfasse einen Griff und mindestens zwei rotierende Rasierköpfe, die von einer gemeinsamen, aus dem Griff vorspringenden Antriebswelle angetrieben würden, und eine Stützstruktur zum Tragen besagter Rasierköpfe auf dem Griff. Die Stützstruktur sei dabei so ausgelegt, dass ein Bereich, der einerseits von den Rasierköpfen und auf der gegenüberliegenden Seite vom Griff begrenzt sei, im Wesentlichen offen zu der verbleibenden Umgebungsseite sei.
2. In Absatz [0006] wird als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine Kopfstruktur und eine Rasiervorrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, wobei die Kopfstruktur und die Rasierköpfe im Falle einer Überlastung gegen eine Beschädigung geschützt sind.
Dabei liegt dem Streitpatent der Grundgedanke zugrunde, äußere Kräfte auf die Kopfstruktur gezielt über ein in einer Rückhaltestruktur gehaltenes Kopplungselement zu übertragen (Abs. [0008]), wobei bei Überschreiten einer kritischen Belastung die Rückhaltestruktur das Kopplungselement freigibt, so dass Kopf- und Basisstruktur entkoppelt werden (Abs. [0012]). Laut Abs. [0007] bis Abs. [0009] wird dies im Wesentlichen durch die taillierte Form im Übergang von der Kopf- auf die Basisstruktur, d.h. durch das Fehlen von Stützelementen im Bereich des Außenumfangs, erzielt. Hierdurch ergibt sich nämlich ein größerer Hebelarm ("mechanical torque associated with the external load will lead to a relatively high force", s. Sp. 3, Z. 5 f.), der durch das Fehlen anderer Abstützmöglichkeiten zwangsläufig im Wesentlichen auf die Verbindung Kopplungselement/Rückhaltestruktur einwirkt und die Entkopplung herbeiführt.
3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau (Abschluss Diplom oder Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rasierapparaten an.
4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 wird der gattungsgemäße Grundaufbau der Rasiervorrichtung festgelegt, der im Wesentlichen zweiteilig ist:
So umfasst die Rasiervorrichtung nach Merkmal 1.1 zwingend eine Basisstruktur und eine Kopfstruktur. Die Basisstruktur ist hierbei das Grundelement, auf dem die Kopfstruktur sitzt. Die Basisstruktur ist üblicherweise der Handgriff des Rasierers oder zumindest ein Element, das am Griff angebracht ist (s.a. Figuren 2A bis 2D, "base structure 4", i.V.m. Abs. [0021], 2. Satz).
Die Kopfstruktur weist gemäß Merkmal 1.2 als Bestandteil eine Kopfstützstruktur auf, die so konfiguriert im Sinne von ausgebildet ist, dass sie mindestens zwei rotierende Rasierköpfe tragen bzw. aufnehmen kann. Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal, dass die anspruchsgemäße Kopfstruktur nicht lediglich die Möglichkeit der Aufnahme von rotierenden Rasierköpfen bieten muss, sondern auch die für deren Funktionalität erforderlichen Ausgestaltungen, insbesondere Antriebsvorrichtungen in Form von drehenden Antriebswellen oder -rädern, aufzuweisen hat (s.a. Merkmal 1.4).
Die Basisstruktur ist nach Merkmal 1.3 im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur bzw. der Kopfstützstruktur frei von Stützelementen. Der ungestützte Bereich umfasst somit den Außenumfang und erstreckt sich davon ausgehend in radialer Richtung nach innen. Die radiale Erstreckung dieses Bereichs ist allerdings nicht festgelegt, so dass durch Merkmal 1.3 lediglich eine Abstützung im unmittelbaren Bereich des Außenumfangs ausgeschlossen wird. Für eine beschränkende Auslegung der Erstreckung dieses Bereichs bis hin zum Mittelbereich gemäß dem nachfolgenden Merkmal 1.4 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine Grundlage, zumal erst in Anspruch 2 die alleinige Abstützung der Kopfstruktur durch das im Mittelbereich angeordnete Kopplungselement beansprucht ist und die Ausführungsbeispiele nur erläuternd, nicht aber beschränkend herangezogen werden dürfen. (s.a. Abs. [0013] SPS, sowie BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, insb. Abs. 4; BGH GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit (I), insb. Rn. 21).
Gemäß Merkmal 1.4 ist ein im Mittelbereich der Kopfstruktur vorgesehenes Kopplungselement in der Mitte eines im Wesentlichen kreisförmigen Bereichs angeordnet, der durch die Drehwellen jedes rotierenden Rasierkopfes begrenzt ist. Hierbei wird ebenfalls nicht festgelegt, dass sich das Kopplungselement bis zum Radius der Drehwellen erstrecken muss, sondern es kann sich auch über einen kleineren zentralen Bereich innerhalb der Drehwellen erstrecken.
Die in der Basisstruktur vorgesehene Rückhaltestruktur ist nach Merkmal 1.5 so ausgebildet, dass sie das Kopplungselement (der Kopfstruktur, s. 1.4) lösbar zurückhalten kann, wobei sie (die Rückhaltestruktur) nach Merkmal 1.6 so ausgelegt ist, dass im gekoppelten Zustand die Kopfstruktur im Wesentlichen nur durch die Rückhaltekraft auf der Basisstruktur zurückgehalten wird ("retained on the base structure"). Hierbei setzt der Fachmann als selbstverständlich voraus, dass
während des normalen Gebrauchs die Kopfstruktur sicher mit der Basisstruktur durch die Rückhaltekraft verbunden sein soll und erst bei Überschreiten einer bestimmten Lösekraft, die sich aus der Ausgestaltung der Rückhaltestruktur i.V.m. des Kopplungselements ergibt, eine Entkopplung erfolgt. Bei den Merkmalen 1.5 und 1.6 handelt es sich um funktionelle Merkmale für das Zusammenwirken von Kopplungselement und Rückhaltestruktur, die in den nachfolgenden Merkmalen 1.7 bis 1.8.3 in ihrer baulichen Ausbildung konkretisiert werden:
So handelt es sich bei dem Kopplungselement nach Merkmal 1.7 um ein schaft- bzw. wellenförmiges Element, das aus dem Mittelbereich der Kopfstruktur herausragt. Entsprechend dem breiten Bedeutungsbereich des englischen Begriffs "shaft-like" kann darunter z.B. auch ein zapfenartiges Element verstanden werden, wobei eine Drehbarkeit nicht zwingend gefordert ist (vgl. "wellenförmig") und es nur auf die körperliche Form eines herausragenden "Schafts" ankommt. Dabei ist der Querschnitt nicht auf zylindrische Querschnittsformen beschränkt, sondern kann beispielsweise auch quadratische, rechteckige oder polygonförmige (Zapfen- )Querschnitte umfassen; eine im Wesentlichen zylindrische Querschnittsform wird erst in Anspruch 4 als vorteilhafte Ausgestaltung gefordert. An seinem herausragenden bzw. distalen Ende des Kopplungselements ist anspruchsgemäß eine schräge Fläche angeordnet, die zur Kopfstützstruktur weist.
Die Rückhaltestruktur der Basisstruktur weist nach Merkmal 1.8.1 eine Rückhaltevertiefung ("recess") auf, welche das Kopplungselement der Kopfstruktur aufnimmt. Da im Ausführungsbeispiel die Rückhaltevertiefung/"recess" ein Durchgangsloch ist, kann die anspruchsgemäße "Rückhaltevertiefung" sowohl eine Vertiefung als auch ein Durchgangsloch sein.
Des Weiteren ist gemäß Merkmal 1.8.2 ein zumindest teilweise in der Rückhaltevertiefung bzw. -aussparung bereitgestelltes Federelement vorhanden. Dabei kann es sich sowohl um ein separat von als auch integral mit der Rückhaltestruktur ausgebildetes Element handeln.
Das Federelement ist nach Merkmal 1.8.3 so angeordnet, dass es durch Ineinandergreifen mit der schrägen Fläche des Kopplungselements zusammenwirken und die in Merkmal 1.6 geforderte Rückhaltekraft bewirken kann.
5. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu und erfinderisch.
5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von den Klägerinnen angeführten Stand der Technik nach der NK14, NK17 und NK18 neu.
Die Rasiervorrichtungen der NK14, NK17 oder NK18 weisen zwar die baulichen Ausgestaltungen einer Kopplungsvorrichtung entsprechend den Merkmalen 1.5 bis 1.8.3 auf, jedoch ist keine Kopfstruktur mit rotierenden Rasierköpfen vorhanden, die im Bereich des Außenumfangs frei von Abstützelementen gegenüber der Basisstruktur ist (fehlende Merkmale 1.2 bis 1.4). Dazu im Einzelnen:
5.1.1 DE 692 24 440 T3 (NK14)
Figur 4 der NK14, koloriert gemäß Anlage NK14' der Klägerin
Die NK14 betrifft einen Trockenrasierapparat mit mehreren Schereinheiten 13, 14 und 15, umfassend äußere (16, 17, 20) und innere Schneideinheiten (21, 22, 34), die innerhalb der jeweiligen äußeren Schneideeinheit linear hin und her bewegt
werden. Dabei offenbart das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 eine Rasiervorrichtung mit einer Basisstruktur 1 ("Gehäuse") und einer Kopfstruktur 23, 24, 13, 14, 15 entsprechend Merkmal 1.1. Diese Kopfstruktur umfasst eine Kopfstützstruktur 23 (in NK14 "Kopplungselement" genannt), die so konzipiert ist, dass sie die beiden Kurzhaarschneider-Schereinheiten 13, 14 und den Langhaarschneider 15 aufnehmen kann. Diese Einheiten sind allerdings im Wesentlichen linear gelagert und werden oszillierend angetrieben (S. 8, vorletzter Satz), so dass die Kopfstützstruktur nicht dafür geeignet und ausgelegt ist, um rotierend angetriebene Rasierköpfe entsprechend dem Merkmal 1.2 aufzunehmen. Neben dem somit fehlenden Merkmal 1.2 mangelt es auch an dem Merkmal 1.3, da gemäß der Beschreibung zur Figur 4 die (dort nicht dargestellten) jeweiligen Enden der Schereinheit 15 in Führungsnuten, die an den Innenwänden 49 des Scherkopfrahmens 60 ausgebildet sind, geführt sind und damit die Kopfstruktur (stirnseitig) im Bereich des Außenumfangs in diesem Bereich gestützt ist (siehe S. 9, Abs. 2). Schließlich ist auch das Merkmal 1.4 nicht erfüllt. Zwar umfasst die Kopfstruktur ein im Mittelbereich der Kopfstruktur angeordnetes Kopplungselement, nämlich den Führungsstift 44, jedoch ist die anspruchsgemäße weitere Zuordnung in der Mitte eines kreisförmigen Bereichs, der durch die Drehwelle jedes rotierenden Rasierkopfes begrenzt ist, wegen des Fehlens von rotierenden Rasierköpfen technisch nicht möglich.
Im Hinblick auf die nachfolgende Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ist die Betrachtung der weiteren Merkmale 1.5 bis 1.8.3 geboten:
Diese Merkmale kann der Fachmann nämlich der Figur 4 (s.a. obige farblich kolorierte Anlage NK14') entnehmen. Dabei ist das Kopplungselement 44 als wellenähnliches Element ausgestaltet, das vom Mittelbereich der Kopfstruktur 23 herausragt und an seinem distalen Ende eine schräge, zur Kopfstützstruktur 23 gewandte Fläche aufweist (siehe Figur 4 der NK14', schräge Fläche im Bereich des rosa kolorierten Federelements; Merkmal 1.7). Des Weiteren umfasst die Basisstruktur 1 eine Rückhaltestruktur in Gestalt des Antriebsstiftes 6, die ersichtlich so ausgebildet ist, dass sie das Kopplungselement lösbar zurückhält und dabei die
Kopfstruktur 23 mit der Basisstruktur 1 verbindet (Merkmale 1.5 und 1.6). Hierfür wird das Kopplungselement 44 in einer Vertiefung der Rückhaltestruktur, d.h. des Antriebsstiftes 6, aufgenommen (Merkmal 1.8.1) und über ein dort ersichtliches Federelement zurückgehalten (rosa eingefärbtes Element in obiger NK14'; Merkmal 1.8.2). Offensichtlich handelt es sich hier um die übliche Bauweise einer Schnappverbindung. Bei dieser ist zum Lösen und Verbinden des Kopplungsbolzens 44 eine Elastizität des (rosa) dargestellten Elements zwingend erforderlich, so dass es sich hier um ein Federelement handeln muss (gleiche Funktion wie in NK18, Fig. 4, 5 und beschrieben in Sp. 5, Z. 39 bis 52). Ersichtlich übt dieses Federelement eine (Rückhalte-)Kraft auf die schräge Fläche des Kopplungselements 44 aus, mit der die Kopfstruktur zur Basisstruktur hingedrängt wird. Damit entspricht es dem Merkmal 1.8.3, bei dem das Federelement zum Ineinandergreifen mit der schrägen Fläche des Kopplungselements 44 angeordnet ist, so dass das Kopplungselement 44 in der Rückhaltevertiefung (des Antriebsstiftes 6) zurückhaltbar ist.
5.1.2 DE 39 26 894 C1 (NK18)
Figur 2 der NK18, koloriert gemäß Anlage NK18' der Klägerin
Die NK18 betrifft wie die NK14 einen elektrischen Trockenrasierer mit zwei Scherköpfen 16, 17, die auf einem Kupplungselement 19 federnd angeordnet sind. Dieses Kupplungselement 19 ist mittels einer Steckverbindung 42 koppelbar und
gegen den Druck eines Federelements 49, 50 abnehmbar (vgl. Zusammenfassung der NK18).
Der Rasierer der NK18 umfasst eine Basisstruktur 1, 47 und eine Kopfstruktur 19, 16, 17 (Merkmal 1.1), wobei die Kopfstützstruktur 27 der Kopfstruktur allerdings nicht konfiguriert ist, zwei rotierende Rasierköpfe zu stützen/aufzunehmen (fehlendes Merkmal 1.2, infolgedessen auch Merkmal 1.4 fehlend, analog wie oben bei NK14). Darüber hinaus weist die Basisstruktur 1, 47 zur verbesserten Auflage des dortigen Antriebselements 47 an dem Kupplungselement 19 noch Formschlusselemente 53 bis 56 auf, die sich bis zum Außenbereich der Basisstruktur 47 erstrecken und mit komplementären Aussparungen der Kopfstruktur 27 im Sinne einer Abstützung zusammenwirken (siehe Spalte 4, Zeilen 16 bis 29). Auf Grund dieser Stützelemente an der Basisstruktur 1, 47 ist das Merkmal 1.3 nicht gegeben. Allerdings sind die weiteren Merkmale 1.5 bis 1.8.3 mit der Ausgestaltung des wellenförmigen Kopplungselements 42, der als Lagerbolzen die Kopfstruktur 27 über die Rückhaltestruktur 45 bis 52 an der Basisstruktur 47 zurückhält, gegeben; die beiden Federelemente 49, 50 sind hierbei als Federbeine angeformt, wobei deren Rastnocken 51, 52 in der Rückhaltevertiefung bereitgestellt sind und über die schräge Fläche 45 des Kopplungselements 42 dieses Kopplungselement zurückhalten (s. Sp. 3, Z. 59 bis Sp. 4, Z. 15).
5.1.3. US 3,044,168 (NK17)
Figur 3 der NK17, koloriert gemäß NK17' Ausschnitt aus Figur 6 der NK17
Die NK17 offenbart einen elektrischen Rasierer, dessen Scherkopf mit Federmitteln gehalten wird (siehe Titel). Die Basisstruktur besteht im Wesentlichen aus zwei Hälften 10, 11 und einer Deckplatte 30 und die Kopfstruktur weist im Wesentlichen eine Kopfstützstruktur 6 als Abstandshalter ("distance bar") auf, an dem beidseitig jeweils ein Scherkopf 5 ("shearing heads") mit Clips 7 angeclipst ist (Merkmal 1.1). Obwohl es in der NK17 keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen oszillierenden Antrieb gibt und die Angabe eines solchen Antriebs bei der NK17 nicht relevant ist, ist auf Grund der längsgestreckten Quaderform der Scherköpfe ("shearing heads 5") in den Figuren 1, 2 und 6 des Ausführungsbeispiels nur ein oszillierender Antrieb entnehmbar; rotierende Rasierköpfe sind jedenfalls weder explizit noch implizit offenbart (fehlendes Merkmal 1.2). Wegen der nicht vorhandenen Drehwellen der (nicht vorhandenen) rotierenden Rasierköpfe und der hierauf bezogenen Anordnungsmerkmale ist auch das Merkmal 1.4 nicht realisiert. Des Weiteren stützt sich die Kopfstützstruktur 6 über die gesamte Länge, d.h. bis zu deren Stirnseite am Außenumfang, auf der Grundplatte 30 der Basisstruktur ab (siehe Figur 6 i.V.m. Figur 3, die das Zurückhalten der Kopfstützstruktur 6 auf der Bodenplatte 30 durch den Federclip 17 zeigt). Deshalb und auf Grund der weiteren Abstützung am Außenumfang des Scherkopfs 5 bzw. der Kopfstruktur an der inneren Eckkante der Gehäusehälfte 11 der Basisstruktur 10, 11 (bei Bezugszeichen 3 in Figur 3) ist auch das Merkmal 1.3 nicht gegeben, das fordert, dass die Kopfstruktur, wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich des Außenumfangs gestützt ist.
Die Kopfstruktur 5, 6, 7 wird über das zapfenförmige Kopplungselement 8 ("locking member") mit Hilfe eines elastischen Clips 17 von der Rückhaltestruktur 32, 17 lösbar zurückgehalten (siehe Figuren 3, 6; Merkmale 1.5, 1.6). Dabei ragt das in Form eines anspruchsgemäß, nämlich "shaft-like", ausgebildeten Kopplungselements 8 aus dem Mittelbereich der Kopfstruktur 5, 6, 7 heraus und wird in der von dem Clip 17 gebildeten Rückhaltevertiefung aufgenommen (Merkmale 1.8, 1.8.1). Am distalen Ende des Kopplungselements 8 ist eine zur Kopfstruktur 5, 6, 7 weisende Fläche angeordnet (Merkmal 1.7, 2.Teil), die mit den als Federelement ausgebildeten Schenkeln des Clips 17 der Rückhaltestruktur 17,
32 so zusammenwirkt, dass das Kopplungselement 8 in der Rückhaltestruktur 17, 32 im Sinne der Merkmale 1.5 und 1.6 zurückgehalten wird (siehe Figur 3 i.V.m. Spalte 1, Zeile 51, bis Spalte 2, Zeile 20; Merkmale 1.8.2, 1.8.3). Damit sind die Merkmale 1.5 bis 1.8.3 realisiert; dies gilt unter Verweis auf die Auslegung und - entgegen der Auffassung der Beklagten - insbesondere auch für das Teilmerkmal 1.7, das eine lediglich schaftförmige ("shaft-like") Form des Kopplungselements fordert und mit dem Zapfen des Verriegelungselements "locking member" 8 gegeben ist.
5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Dabei stellen die Beteiligten auf die zweite Ausführungsform der WO 2006/0677113 A1 (NK7) gemäß den Figuren 2 bis 5 als Ausgangspunkt für das Naheliegen der Lehre des Streitpatents ab.
5.2.1 WO 2006/067713 A1 (NK7) in Kombination mit NK14, NK17 oder NK18
a) Das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2 bis 5 der NK7 offenbart eine Rasiervorrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6:
Die Ausführungsform nach den Figuren 2 bis 5 weist eine Basisstruktur ("shaver body 2") und eine Kopfstruktur 3 ("shaving unit 3") auf. Die Rasierköpfe 5 werden hier von einer zentralen Halterbasis 106 ("central holder base"), die der anspruchsgemäßen Kopfstützstruktur entspricht (s. Figur 5), getragen, wobei der Raum zwischen den Rasierköpfen 5 und der Basisstruktur 2 im Wesentlichen frei bleibt (s. S. 2, Z. 27 bis 30: "the space between the shaving unit and the shaving body is substantially open, apart from said central support"); jedenfalls sind im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur keine Stützelemente vorhanden (siehe Fig. 2 i.V.m. S. 6, Abs. 3, und Anspruch 11; Merkmale 1.1 bis 1.3). Die zentrale Halterbasis 106 ("central holder base") ist zentral, d.h. mittig, mit der Basisstruktur 2 ("shaver body") verbunden und umfasst damit ein baulich nicht näher spezifiziertes, jedoch funktionell unabdingbares Kopplungselement, das sich (als Element der zentralen Halterbasis 106) auch innerhalb der Drehwellen jedes rotierenden Rasierkopfes befindet - siehe Figuren 2 und 3A i.V.m. Seite 7, letzter Absatz, und den Ansprüchen 11 und 12 (Merkmal 1.4). Aus den Beschreibungsstellen (S. 7, Z. 28 bis 31) geht hervor, dass die Kopfstruktur bzw. "shaving unit 3", so ausgelegt ist, dass die Kopfstruktur bzw. deren Bestandteile als eine Einheit ("together") von der Basisstruktur bzw. "shaver body 2" gelöst ("detached") werden kann:
"The cover 36, holder base 106 and/or subholders 6C may furthermore be designed so as to allow the shaving heads 5 to be detached from the shaving body 2, together, or individually, […] for allowing the shaving body 2 to be used with a set of various shaving units 3."
Darüber hinaus wird sogar ausdrücklich das Vorsehen einer Ent- /Kopplungsvorrichtung in der zentralen Halter-Basis 106 als Sicherheitsvorkehrung angesprochen, um bei Auftreten von großen Kräften eine Entkopplung der Kopfstruktur ("shaving unit 3") von der Basisstruktur ("shaving body 2") zu ermöglichen (S. 7, Z. 31 bis S. 8, Z. 2):
"Also, a decoupling provision in the central holder base 106, may serve as a safety provision, which can prevent serious damage to the shaving unit 3, by allowing the
shaving unit to be decoupled upon large external forces and/or shocks, such as for instance encountered when the shaver is accidentally dropped."
Aufgrund dieser Vorgabe in NK7, dass ausdrücklich eine Ent-/Kopplungsvorrichtung zum Lösen der Kopfstruktur/des Scherkopfes 3 von der Basisstruktur/dem Griff 2 vorgesehen ist, und der Tatsache, dass eine Kopplungsvorrichtung immer aus mindestens zwei strukturell miteinander gekoppelten Elementen besteht, bei der ein Element der Kopfstruktur, hier das Kopplungselement, mit einem anderen Element der Basisstruktur, hier der Rückhaltestruktur, verbunden bzw. von diesem zurückgehalten wird, ist das - funktionelle - Merkmal 1.5 bei dieser Ausführungsform der NK7 ebenfalls vorhanden. Da, wie oben angegeben (S. 7, Z. 31 ff.), zudem ein Lösen der (Ent-)Kopplungsvorrichtung der NK7 bei einem Überschreiten einer maximalen Kraft und damit kraftabhängig erfolgen soll, ist auch für dieses Ausführungsbeispiel offenbart, dass die Kopfstruktur, wenn an die Basisstruktur gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine Rückhaltekraft, die durch die Rückhaltestruktur auf das Kopplungselement ausgeübt wird, auf der Basisstruktur zurückgehalten wird (Merkmal 1.6).
Hinsichtlich der fehlenden Merkmale 1.7 bis 1.8.3 sind dem zweiten Ausführungsbeispiel mit Ausnahme der Angabe, dass die Kopplungsvorrichtung bzw. das Kopplungselement in der zentralen Halterbasis 106 vorgesehen ist (S. 7, Z. 31 f.), keine weiteren baulichen Ausgestaltungen des Kopplungselements und der damit zusammenwirkenden Rückhaltestruktur entnehmbar.
b) Die NK7 lässt in der Beschreibung und in den Figuren offen, wie die oben angegebene Ent-/Kopplungsvorrichtung konkret, d.h. konstruktiv, auszubilden ist.
Bei der Umsetzung der Lehre der NK7 steht der Fachmann somit vor der Aufgabe, eine konstruktive Lösung für die als Sicherheitsvorkehrung zu konzipierende (Ent- )Kopplungsvorrichtung vorzusehen, um Schäden bei einem versehentlichen Fallenlassen des Rasierers zu vermeiden (S. 7, Z. 31 bis S. 8, Z. 2). Dabei soll ein in der zentralen Halterbasis 106 der Kopfstruktur vorgesehenes Kopplungselement so mit einer in der Basisstruktur vorgesehenen Rückhaltestruktur zusammenwirken
bzw. so ausgestaltet sein, dass bei Auftreten von großen äußeren Kräften und/oder Stößen eine Entkopplung stattfindet (a.a.O.). Im Unterschied zur "geschlossenen" Bauweise nach Figur 1, weist die "offene" Bauweise der zweiten Ausführungsform keine Abstützelemente oder Gehäuseteile im Bereich des Außenumfangs auf (S. 6, Abs. 3). Äußere Kräfte/Stöße können deshalb zu einem unmittelbaren Schaden an den ungeschützten Rasierköpfen führen, sofern keine Entkopplungsvorrichtung als nachgiebiges Element vorgesehen wird.
Ausgehend hiervon ist der Fachmann somit veranlasst, sich im Stand der Technik nach konstruktiven Lösungen umzusehen, die dieser Aufgabenstellung gerecht werden bzw. denen eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt. Dabei wird der Fachmann nur solche Lösungen in Betracht ziehen, die unter den vorgegebenen Randbedingungen praktikabel und zweckmäßig sind.
Zwar sind dem Fachmann im vorliegenden Fachgebiet lösbare Kopplungsvorrichtungen wie z.B. nach der NK14, NK17 oder NK18 bekannt, wobei diese entsprechend den baulichen Merkmalen 1.7 bis 1.8.3 ausgebildet sind - siehe Neuheitsvergleich unter 5.1. Die dort offenbarte Verbindung zweier Strukturen über eine federbelastete Schnappverbindung kann dabei durchaus als eine zum Standardrepertoire des maßgeblichen Fachmanns gehörige Maßnahme angesehen werden. Allerdings kann die generelle Eignung eines zum Fachwissen zählenden Lösungsmittels nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn eine technische Ausgangslage besteht, bei der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. BGH GRUR 2018, 716 - Kinderbett, insb. Rn. 28, 29). Daran mangelt es im vorliegenden Fall. So liegt bei der NK7 die Ausgangslage zugrunde, bei der vorliegenden offenen Bauweise, d.h. mit auskragenden Rasierköpfen und ohne abstützende Elemente im Bereich des Außenumfangs, die Kopfstruktur bei großen Kräften/Stößen durch ein Entkoppeln vor Schäden zu schützen. Für einen derartigen Einsatzzweck bzw. Verwendungsmöglichkeit liefern die NK14, NK17 und NK18 keine Hinweise, da es sich bei diesen um eine einfache "Feder-Schnappverbindung" zum lösbaren Verbinden zweier Bauteile handelt. Ein Entkoppeln bei einer direkten äußeren
Krafteinwirkung ist bei den vorgenannten Rasiervorrichtungen auch überhaupt nicht erforderlich, da die dort mittels Schnappverbindung verbundenen Kopfstrukturen nicht von äußeren Kräften beaufschlagt werden können. Deren Kopfstrukturen sind dort nämlich von weiteren Strukturen bzw. Gehäusen umgeben, auf welche im Falle eines Herabfallens des Rasierers die äußeren Kräfte direkt einwirken. So umgibt
- bei der NK14 (s. Fig. 4) der Scherkopfrahmen 60 mit Scherfolie 16 die Kopfstruktur 13, 14, 15, 23, 24 (vgl. Neuheitsvergleich unter 5.1), - bei der NK17 (s. Fig. 2, 3) die Stirnkappen 40 bzw. die Seitenwände 3 die Kopfstruktur 5, 6 und 7, - bei der NK18 der Scherkopfrahmen SK mit Scherfolie 18 die Kopfstruktur 16, 17, 19.
Damit erhält der Fachmann aus den vorgenannten Schriften weder einen direkten Hinweis noch ergibt sich für ihn auf Grund der dortigen Randbedingungen oder Einbausituation eine Anregung, dass sich die Kopplungselemente/Rückhaltestrukturen der NK14, NK17 oder NK18 zum Entkoppeln/Lösen bei auftretenden äußeren Kräften bei der NK7 eignen könnten.
Darüber hinaus bietet sich die Ausführungsform nach NK14, NK17 oder NK18 mit einem zentral bzw. mittig angeordneten, massiven Kopplungselement nicht als konstruktive Lösung für die NK7 an. Denn dort ist mittig die Antriebswelle angeordnet, die nicht als Kopplungselement dient. Diese Anordnung bedingt bei der NK7 die hohlzylindrische Form der zentralen Halterbasis 106 und in weiterer Folge auch eine hohlzylindrische Ausgestaltung des darin vorzusehenden Kopplungselements. Auf Grund dieser beiden inkompatiblen Ausgestaltungen - mittiges Kopplungselement bei NK14, NK17, NK18 einerseits, andererseits mittige Antriebswelle und daraus resultierendes hohlzylindrisches Kopplungselement bei NK7 - ist ebenfalls keine Anregung gegeben, das mittige Kopplungselement NK14, NK17 oder NK18 auf das die Antriebswelle umgebende Kopplungselement der NK7 zu übertragen.
Damit ergibt sich aus dem Stand der Technik nach der NK14, NK17 oder NK18 kein Anlass für den Fachmann, deren jeweilige Kopplungsvorrichtung auf die NK7 zu übertragen, so dass eine solche Kombination nicht nahegelegt ist.
c) Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter b) kommt es somit auf die Fragestellung, ob der Fachmann bei der Ausgestaltung von Rasierern mit rotierenden Rasierköpfen auch Rasierer mit oszillierenden Scherköpfen in Betracht ziehen würde, nicht an. Dabei kann die von den Klägerinnen angeführte Zitatstelle in Abs. [0022] der SPS, in der auf die weitere Verwendung der (patentgemäßen) Ausgestaltung bei verschiedenen Kopfstrukturen von Rasierern und anderen Körperpflegegeräten hingewiesen wird, nicht als Beleg für den Stand der Technik bzw. das Verständnis des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt gelten. Die Argumentation der Klägerinnen, dass die NK17 keine Spezifizierung im Hinblick auf die Bewegung der Rasierköpfe, d.h. rotierend oder linear oszillierend, vornähme, greift hiermit ebenfalls nicht. Schließlich führt auch die im selben Kontext neu eingeführte Entgegenhaltung NK20, die belegen soll, dass für die Ausgestaltung der Kopplungsvorrichtung eine rotierend oder linear oszillierende Antriebsweise irrelevant sei, nicht zu einem anderen Ergebnis, da auch bei Berücksichtigung der Kopplungsvorrichtungen von oszillierend angetriebenen Kopfstrukturen nach der NK14 und NK18 deren Übertragung auf die NK7 aus den unter b) angeführten Gründen nicht nahegelegt ist.
Die Argumentation des Senats steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung der Beschwerdekammer des europäischen Patentamts (s. Anlage NK5 der Klägerinnen) Die von den Klägerinnen herangezogene Passage bezog sich auf andere Kombinationen, nämlich NK7 (NK5: E1) mit NK12 (E3) oder NK13 (E5). Dabei hat die Beschwerdekammer auf das Merkmal 1.3 (Basisstruktur frei von Stützelementen im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur) als Unterscheidungsmerkmal abgestellt und festgestellt, dass ausgehend von NK7 eine Übertragung der Kopplungsvorrichtung wie nach NK12 oder NK13 nicht nahegelegt sei. Denn deren Kopplungselemente seien nur für dortige Kopfstrukturen ausgelegt,
bei denen eine Abstützung entlang ihres Außenumfangs erfolge (s.a. Kap. 6.3 der NK5), während bei NK7 dort ausdrücklich keine Abstützung erfolgen soll.
Bei der hier vorliegenden Kombination der NK7 mit NK14, NK17 oder NK18 geht der Senat ebenfalls von der "offenen" Bauweise der NK7, d.h. ohne im Bereich des Außenumfangs angeordnete Stützelemente aus. Für die Argumentation ist dabei auf Grund des von NK12/NK13 abweichenden Standes der Technik nach NK14, NK17, NK18 entscheidend, dass die NK7 als Sicherheitsvorkehrung eine Ent-/ Kopplungsvorrichtung fordert, zu deren Konkretisierung der Fachmann keinen Anlass hatte, die NK14, NK17 oder NK18 zu berücksichtigen - siehe oben unter 5.2.1.b.
5.2.2 Die weiteren im Verfahren angeführten Kombinationen von Druckschriften können die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen und sind von den Klägerinnen zuletzt auch nicht mehr herangezogen worden:
So gelangt der Fachmann durch die Kombination der ersten Ausführungsform nach Figur 1 der NK7 mit der Kopplungsvorrichtung nach der NK14 nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, da sowohl die erste Variante der NK7 als auch die NK14 Stützelemente im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur aufweisen (vgl. Figur 1 der NK7 sowie Neuheitsvergleich unter 5.1.1; fehlendes Merkmal 1.3). Gleiches gilt für die Kombination der NK7 mit der NK12 (s.a. diesbezügliche Argumentation in NK5; fehlendes Merkmal 1.3). Die ebenfalls von der NK7 ausgehende Kombination mit der Kugelgelenkverbindung bei dem Haarschneider nach der NK8 bedürfte noch weiterer aufwändiger konstruktiver Anpassungen, für die ebenfalls weder eine Veranlassung noch eine Anregung ersichtlich ist (Weglassen der Kammerwände bei NK7, kinematische Umkehr bei der Kugelgelenkkopplung bei der NK8; fehlende Merkmale 1.3, 1.7 bis 1.8.3).
Bezüglich der vorgebrachten Kombinationen der NK14 mit NK7 oder NK11 ist bereits keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann ausgehend von fertigen Lösung der NK14 mit einem oszillierend angetriebenen Scherkopf diesen aufwändig zu einem Rasierer mit rotierend angetriebenen Rasierköpfen umkonstruieren sollte - vergleiche hierzu Figur 4 der NK14 mit Figur 2 der NK7 mit
komplett anderer Kopfstruktur oder Figur 1 der NK11. Bei der NK11 wäre sogar ein Aufspalten des in Längsrichtung durchgängigen Gehäuses 1 erforderlich, wobei die Übertragung dann aber zu einem Gegenstand mit einer Abstützung am Außenumfang führen würde (fehlendes Merkmal 1.3).
Da bei dem oszillierend angetriebenen Elektrorasierer nach der NK9 die Ausbildung einer schrägen Fläche auf dem distalen Ende des Kopplungselements nicht vorhanden ist und eine solche auch nicht nahegelegt ist (fehlende Merkmale 1.7, 1.8.3, weshalb auch keine Rückhaltekraft im Sinne des Merkmals 1.6 bewirkt wird), führt auch eine Kombination mit der NK7, die diese Merkmale ebenfalls nicht aufweist, nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
Die im Übrigen von den Klägerinnen angeführten Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 daher ebenfalls nicht nahe.
5.2.3 Da die weiteren Ansprüche 2 bis 8 auf den patentfähigen Anspruch 1 rückbezogen sind, ist auch deren Gegenstand patentfähig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 S. 1 und S.2 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. §§ 63, 51 Abs. 1 GKG auf 3.125.000,-- Euro - wie bereits mit vorläufigem Streitwertbeschluss vom 5. Februar 2020, auf dessen Gründe verwiesen wird - festzusetzen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
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