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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.09.2001 - 1 StR 198/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 198/01 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeichnung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewiesen.
Gründe
Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt, die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage".
Unterschrift
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Schaal