BGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 StR 16/15
LG Kempten 29. Oktober 2014
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BGH 21. Juli 2015
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BGH 27. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) verurteilt. Er verbreitet Schadsoftware über das Usenet, um ein Botnetzwerk zur Generierung von Bitcoins zu betreiben und nutzt ausgespähte Daten zur Anmietung von Servern.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Zugangssicherung im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB trifft. Insbesondere fehlt eine differenzierte Darstellung der technischen Schutzmaßnahmen (Firewall vs. Virenschutz) und deren Umgehung. Zudem ist das Verhältnis der Tatbestände (§§ 202a, 303a, 263a, 269 StGB) unklar, insbesondere hinsichtlich Tateinheit und Überschneidungen.

Praxishinweis
Für die Verurteilung wegen Ausspähens von Daten ist eine präzise Feststellung der konkreten technischen Zugangssicherung erforderlich. Bei komplexen IT-Tatbeständen sind differenzierte technische Darstellungen und klare Abgrenzungen der Tatbestände unerlässlich, um revisionssichere Urteile zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 StR 16/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 16/15
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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