BGH
21. Juni 2012
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BGH
17. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - 5 StR 33/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 33/12 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Raum Schaal Schneider
Dölp Bellay