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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - 5 StR 510/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 510/05 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderlichen Begleitumstände für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung (UA S. 12, 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und e m.w.N.).
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal