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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.08.2022 - 3 StR 213/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 213/22 |
| Entscheidungsdatum : | 9. August 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Berg Anstötz
Erbguth Voigt
Vorinstanz
Landgericht Duisburg; 09.02.2022; 31 KLs 722 Js 52/21 19/21