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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.08.2020 - X ZB 5/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZB 5/20 |
| Entscheidungsdatum : | 4. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Rombach
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Beschwerdeinstanz (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302 = GRUR 1985, 1039,1040 - Farbfernsehsignal II; Beschluss vom 21. Dezember 1989 - X ZB 19/89, BGHZ 110, 25 = GRUR 1990, 434 - Wasserventil) ist, wie dem Antragsteller aus einem anderen, dieselbe Patentanmeldung betreffenden Verfahren (Beschluss vom 5. Mai 2019 - X ZB 19/19) bereits bekannt ist, nicht statthaft.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG wegen Nichtzahlung der Gebühr als nicht eingelegt gilt, ist im Streitfall mangels Zulassung durch das Patentgericht nur nach Maßgabe von § 100 Abs. 3 PatG zulässig. Dass einer der darin aufgezählten Gründe vorliegt, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Der Rechtsbeschwerdeführer macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber kein Sachverhalt, der diesen Tatbestand ausfüllen könnte.
Unterschrift
Bacher Grabinski Hoffmann
Deichfuß Rombach
Vorinstanz
Bundespatentgericht; 9. Juni 2020; 7 W(pat) 10/19