Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1997 - 2 BvR 55/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 55/97 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 1997 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Hannover - Urteil vom; 16.02.1996; - 49a 28/95 KLs 13 Js 50087/95
Vorinstanz
BGH Beschluß; 20.11.1996; 5 StR 558/96
Leitsatz
Die Strafvorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
BtMG § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Anlage I § 30a Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
NJW 1997, 1910
NStZ-RR 1997, 377
StV 1997, 407
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.
I.
1. Das Landgericht verurteilte den geständigen Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, jeweils in mehreren Fällen und in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen kaufte der Beschwerdeführer, selbst Haschischkonsument, in insgesamt zehn Fällen Haschisch jeweils im Kilogrammbereich in der Absicht, durch den Weiterverkauf der überwiegenden Menge Gewinn zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Bande hielt das Landgericht in vier Fällen für erfüllt, da sich der Beschwerdeführer zu einem konkret feststellbaren Zeitpunkt mit mehreren Mittätern verabredet hatte, den Handel mit Haschisch planmäßig zu organisieren. Dabei hätten die Mitglieder der Gruppe arbeitsteilig zusammengewirkt, wobei der Beschwerdeführer für den Einkauf des Rauschgifts und die fortlaufende Lieferfähigkeit habe Sorge tragen müssen. Gleichzeitig sei die Auslieferung unter den Gruppenmitgliedern planvoll festgelegt und zur Erleichterung und Beschleunigung des Umsatzes der Einsatz von Scall-Geräten vereinbart worden. Übergeordnetes Interesse aller sei neben dem gewinnbringenden Weiterverkauf insbesondere der gemeinsame Vorteil des preisgünstigen Bezuges über die durch die Mitwirkung aller zu erzielenden großen Bezugsmengen gewesen. Dieses für den Bandentäter tatbestandsmäßig notwendige übergeordnete Interesse habe bei den übrigen Fällen bloßer Mittäterschaft noch nicht vorgelegen. Die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes begegneten auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die anzuwendenden Strafvorschriften seien mit dem Grundgesetz genauso vereinbar wie die in § 1 BtMG normierten Verordnungsermächtigungen, von denen die Bundesregierung in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht habe. Die Strafvorschriften bestimmten selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit mit hinreichender Deutlichkeit und überließen dem Verordnungsgeber lediglich gewisse Spezifizierungen des Tatbestandes, was weder gegen Art. 103 Abs. 2 GG noch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße. Die jüngste rechtspolitische Diskussion zur Strafwürdigkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Anlage I enthalte hinsichtlich der Cannabisprodukte konkret beschriebene Ausnahmetatbestände, ohne daß dadurch der grundsätzliche Wille des Gesetzgebers, den unerlaubten Umgang mit diesem Betäubungsmittel mit Strafe zu bedrohen, undeutlich geworden wäre. Anhaltspunkte dafür, daß eine generelle Änderung der Rechtslage in bezug auf Cannabisprodukte unmittelbar bevorstehe, gebe es nicht.
Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Landgericht hinsichtlich aller Angeklagter unter Heranziehung von § 31 BtMG das Vorliegen eines minder schweren Falles an. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde weiterhin berücksichtigt, daß sich die Tathandlungen auf eine sogenannte weiche Droge bezogen, daß der Beschwerdeführer umfassend geständig war und keinen nennenswerten Eigengewinn erzielen konnte. Andererseits sei jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, daß der Handel mit ganz erheblichen Mengen betrieben worden sei, so daß die nicht geringe Menge von 7, 5 Gramm THC in jedem Einzelfall deutlich überschritten worden sei. Die freiwillige Offenbarung des Wissens der Gruppenmitglieder bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen sei für die Annahme eines minder schweren Falles daher entscheidend gewesen.
2. Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 20. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
II.
1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts sowie den Beschluß des Bundesgerichtshofs und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des Übermaßverbotes.
§ 30a Abs. 1 BtMG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, soweit bandenmäßiges Handeltreiben unter Strafe gestellt werde. Der Begriff sei zu konturlos, um das Zusammenwirken mehrerer als Spezifikum der organisierten Kriminalität hinreichend genau zu erfassen. Dies habe erwartungsgemäß dazu geführt, daß die Ausfüllung des Begriffs der Bande in unvertretbar großem Ausmaß auf die Rechtsprechung übertragen worden sei, die Grenzen der Strafbarkeit insoweit aus dem Gesetz selbst also nicht hinreichend deutlich würden. Im übrigen sei der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertretene Bandenbegriff in seiner Auslegung zu weit. Gleichzeitig verstoße die Vorschrift gegen das Übermaßverbot, jedenfalls soweit der in ihr festgelegte Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auch auf Fälle bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabisprodukten angewendet werden müsse. Jedenfalls in solchen Fällen sei bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Tat und der Dringlichkeit der den Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den von der Strafe Betroffenen überschritten; er werde übermäßig belastet. Dies gelte um so mehr angesichts der bereits dargelegten weiten Auslegung des Bandenbegriffs.
Die dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 zugrundeliegende Einschätzung des Gefahrenpotentials von Cannabisprodukten lasse sich im übrigen auf dem Hintergrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr aufrechterhalten. Das Suchtpotential von Cannabis müsse als sehr gering eingestuft werden, die medizinische Wirkung dieses Stoffes werde zunehmend anerkannt. Ob die Strafvorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG deshalb in Fällen des Umgangs mit Cannabisprodukten verfassungskonform ausgelegt werden müsse, könne letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei der vorgeschriebene Regelstrafrahmen auch unter diesem Gesichtspunkt vollständig unangemessen.
Die in § 1 Abs. 2 bis 4 BtMG normierten Verordnungsermächtigungen verletzten jedenfalls gegenwärtig Art. 103 Abs. 2 GG sowie insbesondere Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Durch die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in internationale Abkommen zur Drogenbekämpfung sei es nicht mehr der deutsche Verordnungsgeber, der über eine Ergänzung der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz entscheide. Vielmehr werde die Verordnungsermächtigung faktisch überstaatlichen Gremien ohne ausreichende gesetzliche Grundlage übertragen.
2. Im Hinblick auf die bereits eingeleitete Strafvollstreckung beantragt der Beschwerdeführer deren vorläufige Aussetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Der Beschwerdeführer erleidet durch die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde keinen besonders schweren Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, da seine Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
1. Die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Strafvorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Übermaßverbot.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. März 1994 ausgesprochen, daß der Gesetzgeber mit seiner Zielsetzung, durch das derzeit geltende Betäubungsmittelgesetz die menschliche Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren, Gemeinschaftsbelange verfolgt, die vor der Verfassung Bestand haben (vgl. BVerfGE 90, 145 [174 ff.]). Bei dieser Feststellung ist bereits berücksichtigt, daß die ursprüngliche Einschätzung des Gesetzgebers zu den Gesundheitsgefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen, heute nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Die vom Beschwerdeführer insoweit hervorgehobenen Gesichtspunkte des geringen Suchtpotentials, der nicht sicher feststellbaren "Schrittmacherfunktion" von Cannabis als Einstiegsdroge und der als gering angesehenen unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuß sind dabei ausdrücklich hervorgehoben worden (vgl. BVerfGE 90, 145 [179 ff.]). Das Bundesverfassungsgericht ist gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, daß auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unerhebliche Gefahren und Risiken beim Umgang mit Cannabisprodukten verbleiben, so daß die Gesamtkonzeption des Gesetzes auch in bezug auf diese Betäubungsmittel vor der Verfassung Bestand hat, obwohl sich die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren aus heutiger Sicht anders darstellen, als der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen hat (vgl. BVerfGE 90, 145 [181]). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Einschätzung abzurücken, zumal sich der Vortrag des Beschwerdeführers darauf beschränkt, die im einzelnen bereits bekannten Gesichtspunkte zu wiederholen und mit für ihn günstigeren Konsequenzen neu zu gewichten. Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, die für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Auffassung sprechen und von Verfassungs wegen Beachtung verlangen, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 145 [183]). Mit seiner abweichenden Beurteilung der Wirkungen von Cannabisprodukten und den daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen begibt sich der Beschwerdeführer auf ein rechtspolitisches Gebiet, für das der Gesetzgeber die Entscheidungskompetenz hat.
Auch die Fassung des § 30a Abs. 1 BtMG ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Aus dem Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 45, 187 [228]), und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, folgt, daß die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafdrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 54, 100 [108]; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht daraufhin überprüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80, 244 [255]).
Es liegt in der Natur des im Betäubungsmittelgesetz angelegten, umfassend konzipierten Strafrechtsschutzes, daß die Straf - tatbestände Begehungsweisen erfassen, die erhebliche Unterschiede in bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter und in bezug auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stelle aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit ein so hohes kriminelles Unrecht dar, daß im Regelfall ein Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren zur Verfügung stehen müsse, um schuldangemessen reagieren zu können, ist danach von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen des Absatzes 1 ermöglicht je nach der im Einzelfall betroffenen Menge, der Art des jeweils betroffenen Betäubungsmittels sowie unter Berücksichtigung sonstiger gefahrrelevanter Umstände die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe. Bei Vorliegen zahlreicher oder außergewöhnlicher Milderungsgründe stellt das Gesetz in § 30a Abs. 3 BtMG für minder schwere Fälle einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung (vgl. dazu BTDrucks 12/989, S. 30 f.). Danach läßt sich nicht feststellen, daß die in § 30a Abs. 1 BtMG vorgesehene Strafandrohung nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten schlechthin unangemessen ist.
2. Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sind ebenfalls nicht verletzt.
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Es muß nicht nur zur Tatzeit überhaupt eine gesetzliche Strafbestimmung für die Tat vorhanden sein; diese muß vielmehr auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, daß der Einzelne die Möglichkeit hat, das durch die Strafnorm ausgesprochene Verbot eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und die staatliche Sanktion im Fall der Übertretung vorherzusehen. Darüber hinaus soll Art. 103 Abs. 2 GG auch sicherstellen, daß über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 47, 109 [120]). Dadurch wird jedoch die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe bei der Formulierung des Strafgesetzes nicht ausgeschlossen. Es genügt, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln läßt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird (vgl. BVerfGE 85, 69 [73]; 87, 363 [391 f.]).
Danach ist die Fassung des § 30a BtMG auch unter Berücksichtigung des Merkmals der Bande hinreichend bestimmt. Der Begriff der Bande im Betäubungsmittelrecht lehnt sich an den Bandenbegriff in anderen Gesetzen an. Demgemäß genügt es, wie sich schon den Gesetzesmaterialien entnehmen läßt (vgl. BTDrucks VI/1877, S. 10), daß sich zwei Personen zu mehrfacher Tatbegehung verbunden haben. Es ist von Verfassungs wegen unbedenklich, daß sich die Bestimmtheit eines Tatbestandsmerkmals aus dem Bedeutungsgehalt ergibt, den das Merkmal durch eine bereits vorhandene ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen einer anderen Rechtsnorm erhalten hat.
Auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber muß danach bei Erlaß einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll (vgl. BVerfGE 78, 374 [383]). Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Regelung des § 1 Abs. 2 BtMG, derzufolge die Liste der in Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen durch Rechtsverordnung geändert oder ergänzt werden kann, mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - und Art. 103 Abs. 2 GG - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Schon bei Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes am 31. Juli 1981 war Cannabisharz in der als Teil des Gesetzes erlassenen Anlage I ausdrücklich als Betäubungsmittel genannt (vgl. BGBl I S. 681 [694]).
3. Die angegriffenen Entscheidungen lassen auch im übrigen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Insoweit sieht die Kammer von einer Begründung der Nichtannahme gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.