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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1996 - 2 B 18/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 18/96 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Düsseldorf vom 5.7.1993 - Az.: VG 23 K 6585/91 - II. OVG Münster vom 12.10.1995 - Az.: OVG 12 A 2892/93 -
Normenkette
BeamtVG § 47 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5
Leitsatz
»Der Ausschluß des Übergangsgeldes nach § 47 Abs. 3 Nr. 5 BeamtVG hängt nicht von der Dauer des fortbestehenden hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ab.«
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f. ]).
Die Beschwerde hält im Hinblick auf das vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus seinem Beamtenverhältnis auf Zeit als Professor beanspruchte Übergangsgeld (§ 47 BeamtVG) und auf dessen Ablehnung durch die Beklagte wegen einer zunächst fortgeführten Lehrstuhlvertretung die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob nicht die Ausschlußregelung des § 47 Abs. 3 Nr. 5, sondern lediglich die Unterbrechungsregelung des $ 47 Abs. 5 BeamtVG "nach Sinn und Zweck auf die Fälle anzuwenden ist, bei denen... der Entlassene zwar noch kein Übergangsgeld erhalten, aber nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses ein anderes bestehendes Beschäftigungsverhältnis beibehalten hat und nunmehr nach Beendigung dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ohne Arbeit ist"
Der Senat sieht indessen keinen klärungsbedürftigen Zweifel daran, daß die Anwendbarkeit der Ausschlußregelung des § 47 Abs. 3 Nr. 5 BeamtVG nicht von der Dauerhaftigkeit des im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden und bestehen bleibenden hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst abhängt. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlußvorschrift, die die Dauer des fortbestehenden hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt und erst recht keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen läßt, welche Dauer zu fordern sein sollte. Auch würde eine ausdehnende Auslegung der Unterbrechungsvorschrift des § 47 Abs. 5 BeamtVG mit der Folge der Nichtanwendbarkeit der Ausschlußvorschrift dieser grundsätzlich keinen Anwendungsbereich belassen. Zudem sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die - wie hier - materiell sehr weitgehend differenzierten und verfeinerten, stark kasuistischen Vorschriften des Versorgungsrechts nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze einschließlich einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13. 91 - [Buchholz 239. 2 § 11 Nr. 6 = RiA 1993, 141] m.w.N.; entsprechend zum Besoldungsrecht Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11. 89 - [Buchholz 240 § 19 a Nr. 10 = DVBl 1990, 872] m.w.N.). Demgemäß hat der Senat schon früher keinen Zweifel an der dem Wortlaut entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 3 Nr. 5 BeamtVG gesehen (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 2 B 38. 87 -). Im gleichen Sinne hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung einer früheren landesrechtlichen, inhaltlich dem heutigen § 47 Abs. 3 Nr. 6 BeamtVG vergleichbaren Vorschrift nicht von einer Dauerhaftigkeit des neuen Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht (BVerwGE 64, 209 [213 f. ]).
Soweit die Beschwerde Zweifel an der Hauptberuflichkeit der wahrgenommenen Lehrstuhlvertretung äußert, ergibt sich schon aus dem klaren Wortsinn des hier - wie auch in anderen versorgungs- und besoldungsrechtlichen Regelungen (z.B. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, § 28 Abs. 2 S. 4 BBesG) - gebrauchten Begriffs "hauptberuflich" eindeutig, daß er eine Abgrenzung gegenüber nur nebenbei verrichteten Tätigkeiten meint nicht aber ein unbefristetes oder sonst auf Dauer gesichertes Beschäftigungsverhältnis voraussetzt (ebenso Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 2 B 38. 87 -). Eine darüber hinausgehende, als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 2 GKG.