BGH
23. März 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 3 StR 29/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 29/21 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Spaniol Wimmer Paul
Anstötz Kreicker
Vorinstanz
Landgericht Trier; 02.11.2020; 5 KLs 8012 Js 13221/20