BGH
2. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 StR 342/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 342/10 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hildburghausen vom 7. Februar 2007 - 110 Js 28081/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Krehl Eschelbach