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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.10.2001 - 24 W (pat) 3/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 3/01 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 3/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 17 316
BPatG 152 10.99 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Marke 396 17 316 ist für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 4, 5, 9, 10, 16, 20, 21, 25, 35, 38, 39, 41 und 42 in das Register eingetragen worden.
Wegen des hiergegen von der Widersprechenden eingelegten Widerspruchs aus der Marke 2 101 303 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und den weitergehenden Widerspruch zurückgewiesen. Ein weiterer Widerspruch einer anderen Widersprechenden wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen die teilweise Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, diese aber nach einer außergerichtlichen Einigung mit dem Markeninhaber zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt nunmehr,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Eine Rückzahlung nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Falles unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rn 37). Das kann z.B. dann angenommen werden, wenn mehrere Widersprüche eingelegt wurden, von denen einer zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat. Legt in einem solchen Fall der unterliegende Widersprechende im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde des Markeninhabers seinerseits vorsorglich Beschwerde ein und wird diese gegenstandslos, weil der Markeninhaber tatsächlich keine Beschwerde einlegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig wird, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (Althammer/Ströbele, aaO Rn 39). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr sollte mit der vorliegenden Beschwerde eine weitergehende Löschung der angegriffenen Marke erreicht werden.
Sonstige Umstände, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr als angemessen erscheinen lassen könnten, sind weder von der Widersprechenden geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker
Bb