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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2005 - 10 B 7/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 7/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 17.11.2004; OVG 1 L 303/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. November 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Meckleburg-Vorpommern vom 17. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 937,69 EUR festgesetzt.
"Gibt es ohne Verstoß gegen den in Artikel 3 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des Willkürverbotes die Möglichkeit, eine beitragsrechtliche Enklave zu schaffen, die Benutzung eines virtuellen Klärwerks im juristischen Sinne zu konstruieren, obwohl unstreitigerweise das gesamte Schmutzwasser eines so Privilegierten und Begünstigten (der Pfanni-Werke) in einem nur ein einziges Mal vorhandenen Klärwerk landet, in das die so begünstigte Firma mehr als die Hälfte des gesamten, im Zweckverbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers einleitet, ohne beitragspflichtig zu werden, während die restlichen Bürger beitragspflichtig sind, wobei die so genannte Ablösevereinbarung zwischen den Pfanni-Werken und dem Zweckverband sich nicht über die beitragsrechtlich als Vergleichsebene heranzuziehende Höhe verhält?"