BGH
7. Juni 2006
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BGH
7. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 ARs 202/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 202/06 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 202/06 2 AR 126/06
vom
7. Juni 2006
in der Bewährungssache
Az.: 661 AR 1/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 8 BRs 5/04 Amtsgericht Winsen (Luhe)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der
Jugendrichter am Amtsgericht Winsen (Luhe).
Gründe
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vorrang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertragung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Bewährungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl. 9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern.
Unterschrift
"
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl