Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.12.2003 - 1 StR 493/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 493/03 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 erstmals erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es die von Rechtsanwalt W. in der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2003 abgegebene Erklärung bei der Beweiswürdigung verwertet habe, ohne diesen als Zeugen vernommen zu haben, ist jedenfalls verspätet.
Unterschrift
Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf