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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2002 - 1 WB 77/01 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 77/01 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
SÜG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 3
Leitsatz
Lassen Auskunftsberichte der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die Tätigkeit eines Soldaten als Inoffizieller Mitarbeiter für das frühere Ministerium für Staatssicherheit als in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen, kann dessen konsequentes Leugnen, jemals für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen zu sein, Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten begründen und den Schluss zulassen, dass sich seine Einstellung zu seiner Vergangenheit nicht nachhaltig geändert hat.
BVerwG,
Im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung teilte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) dem Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes (GB/SKA) mit, dass in Bezug auf den Antragsteller zwar weder eine Akte des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) noch eine Verpflichtungserklärung, wohl aber eine Klarnamenkarteikarte, eine Vorgangskarteikarte, ein Auskunftsbericht sowie vier Beurteilungen über seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) vorlägen. Der Antragsteller, der bestreitet, jemals für das MfS tätig geworden zu sein, wendet sich gegen die vom GB/SKA auf der Grundlage dieser Auskunft getroffene Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos. Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe
1 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und seine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen, ergeben sich aus den Unterlagen der BStU über die Mitarbeit des Antragstellers als IM beim früheren MfS sowie aus seinem bisher gezeigten Verhalten. Insbesondere die von der BStU unter dem 29. März 2001 vorgelegten zusätzlichen Hinweise für eine Tätigkeit des Antragstellers als IM lassen dessen Einlassung, er könne nur ohne sein Wissen als so genannter fiktiver IM in die Kartei gelangt sein, als in höchstem Maße unwahrscheinlich erscheinen. Denn aus den neuerdings vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass neben Hauptmann S., der den Antragsteller nach dem Auskunftsbericht als IM geworben hat, mindestens drei, wenn nicht vier namentlich genannte Führungsoffiziere mit ihm zusammengearbeitet haben. Bei einem solchen Wechsel der Führungspersonen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Mitarbeiter, mit dem die Verbindung zudem durch "Treffdurchführung" gewährleistet war, ohne dessen Kenntnis als fiktiver IM hätte geführt werden können, als außerordentlich gering einzuschätzen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Tatsachen, die in dem Auskunftsbericht und den Beurteilungen enthalten sind, in allen Einzelheiten zutreffen. Der hier anzunehmende, außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der Antragsteller als IM für das frühere MfS tätig war, reicht für die Annahme eines Sicherheitsrisikos aus (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 41.95 - ). Rechtsfehlerfrei ist der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) insoweit davon ausgegangen, dass sich die bisher nicht auffindbare vollständige Akte des Antragstellers bereits im Besitz eines fremden Nachrichtendienstes befinden und er demzufolge nach wie vor einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Erpressungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte. Dass derartige Anbahnungsversuche bisher nicht stattgefunden haben, insbesondere auch nicht während seines Einsatzes im früheren Jugoslawien, spricht nicht gegen die Annahme einer entsprechenden Gefährdung, da der Antragsteller seit mehreren Jahren nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden darf und damit derzeit für einen fremden Nachrichtendienst nicht von besonders großem Interesse sein dürfte.
2 Der BMVg hat bei seiner Entscheidung entsprechend den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - (BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33) auch berücksichtigt, dass die von ihm angenommene Tätigkeit des Antragstellers als IM inzwischen nahezu 20 Jahre zurückliegt. Dabei durfte er davon ausgehen, dass angesichts des sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades einer geheimdienstlichen Tätigkeit des Antragstellers für das MfS dessen konsequentes Leugnen nicht nur Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet, sondern auch den Schluss zulässt, dass sich dessen Einstellung zu seiner Vergangenheit nicht nachhaltig geändert hat (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 und 195, 2189/95 - ). Auch die Annahme, dass seine Aussage, niemals für das MfS gearbeitet zu haben, nicht der Wahrheit entspricht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. An die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sind rechtlich deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die des Vorliegens eines Dienstvergehens.
Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Arndt
Hübner