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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.10.2014 - 29 W (pat) 129/12 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 129/12 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 129/12
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 30 2010 056 063 (hier: Berichtigungsbeschluss)
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Uhlmann und den Richter k. A. Portmann
beschlossen:
Der Beschluss vom 8. Oktober 2014 wird dahingehend berichtigt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10.10.2012 (nicht vom 18.10.2012) auch insoweit aufgehoben wird, als der Widerspruch zurückgewiesen worden ist hinsichtlich der Dienstleistungen:
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Catering; Hotelreservierung; Betrieb und Dienstleistungen von Hotels, Pensionen und/oder Motels; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von transportablen Bauten sowie Zelten; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Cafes, Cafeterias, Kantinen, Schnellimbissrestaurants (Snackbars), Schnellbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke GM 6517585 wird die Löschung der Marke 30 2010 056 063 auch im Umfang der vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 43 angeordnet. Gründe
Der Tenor der Senatsentscheidung vom 8. Oktober 2014 ist von Amts wegen in Ziffer 1 zu berichtigen. Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 2). Von einer "offenbaren Unrichtigkeit" ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber hinaus "offenbar" sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar erkennbar. Bei Auslassungen kommt es vor allem darauf an, ob der Gegenstand der Auslassung an anderer Stelle erörtert worden ist. Insoweit kann auch eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen, wenn der Tenor und die Begründung eines Beschlusses nicht übereinstimmen, insbesondere wenn im Tenor der Ausspruch einer Entscheidung fehlt, die ausweislich der Begründung getroffen worden ist (Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 80 Rdnr. 4).
Die vorgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Datum des angegriffenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts lautet auf den 10. Oktober 2012, nicht dagegen auf den 18. Oktober. In Ziffer 1 des Tenors fehlt die Klasse 43. Aus der Begründung unter Ziffer 1 a) ii) ergibt sich auch die Löschung dieser Dienstleistungen. Der Senat hat insoweit dargelegt, dass auch in Hinsicht auf die Dienstleistungen in Klasse 43 der angegriffenen Marke eine teilweise Identität und im Übrigen eine enge Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht. Aufgrund des sehr umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke ist der Ausspruch im Tenor versehentlich unterblieben.
Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Portmann
Hu