BGH
11. Oktober 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.10.2022 - 5 StR 366/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 366/22 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Ausführungen des Revisionsführers sind auch Beanstandungen zu entnehmen, die auf die Sachrüge zu prüfen sind, weshalb der Senat die Revision nicht als unzulässig verworfen hat.
Unterschrift
| Cirener |