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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 AZR 679/00 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 3 AZR 679/00 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2001 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LAG Rheinland-Pfalz; 04.08.2000; 8 Sa 1015/99
Vorinstanz
ArbG Ludwigshafen; 11.05.1999; 5 Ca 145/99
Leitsatz
1. Im Jahre 1981 konnte eine Gesamtzusage noch durch eine Betriebsvereinbarung nach dem sogenannten Ordnungsprinzip verschlechternd abgelöst werden (Bestätigung von BAG 20. November 1990 - 3 AZR 573/89 - BAGE 66, 228).
2. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann zu einem Einfrieren des bis dahin erdienten Versorgungsbesitzstandes auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kündigung entsprechend § 2 BetrAVG führen, wenn mit der Kündigung dieses Gestaltungsziel verfolgt wird und für einen solchen Eingriff in künftige Zuwächse sachlich-proportionale Gründe bestehen.
Normenkette
BetrAVG § 1 (Auslegung) § 1 (Kündigung) § 2 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ;
Fundstellen
NZA 2002, 760
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Invalidenrente.
Der am 8. Januar 1944 geborene Kläger war bei der Beklagten, die ursprünglich als G KG firmierte, beschäftigt. Er wurde zunächst seit dem 19. April 1960 zum Industriekaufmann ausgebildet und am 19. April 1962 in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Er schied zum 30. September 1974 aus, um ein Fortbildungsstudium aufzunehmen. Zuvor war ihm von der Beklagten schriftlich zugesagt worden, daß die bis zum 30. September 1974 verbrachte Dienstzeit angerechnet wird, falls er nach Abschluß des Studiums bei ihr ein neues Arbeitsverhältnis aufnimmt. Tatsächlich trat der Kläger auch am 1. Oktober 1976 wieder in die Dienste der Beklagten. Dort schied er zum 30. November 1997 aus und bezieht seither gesetzliche Erwerbsunfähigkeits-Rente und eine betriebliche Invalidenrente, deren Berechnung der Kläger in zahlreichen Punkten angreift.
Im Unternehmen der Beklagten bestand ein mehrfach geändertes Versorgungswerk. Zunächst beruhte es auf einer Versorgungsordnung vom 1. Januar 1973 (VO 73), welche die Beklagte einseitig im Betrieb bekannt gemacht hatte. In dieser Versorgungsordnung, die unter anderem Ruhegeld in Form von Altersrente oder Invalidenrente vorsah, finden sich, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, die folgenden Bestimmungen:
"IV. Maßgebliche Dienstzeit
1. Anrechenbar ist die Dienstzeit, die der Versorgungsberechtigte nach Vollendung seines 20. und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Firma abgeleistet hat. ...
2. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, so ist die Zeit der Unterbrechung nicht und die vor der Unterbrechung liegende Dienstzeit nur anrechenbar, wenn dies dem Versorgungsberechtigten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, der Versorgungsberechtigte unterzieht sich im Einvernehmen mit der Firma einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes und tritt in unmittelbarem Anschluß an die Beendigung dieser Maßnahme wieder in die Dienste der Firma ein.
...
4. Die auf volle Jahre gerundete anrechenbare Dienstzeit ergibt die erreichten rentenfähigen Dienstjahre, die der Bemessung der Versorgungsleistungen zugrunde zu legen sind. Bei einem vorzeitigen Versorgungsfall ergibt der auf volle Jahre gerundete Zeitraum vom Beginn der anrechenbaren Dienstzeit bis zur Altersrente die theoretisch erreichbaren Dienstjahre. Bei der Rundung von Dienstzeiten gilt ein angefangenes Jahr als vollendet, wenn es mehr als zur Hälfte abgeleistet ist.
...
VIII. Höhe des Ruhegeldes
1. Die Altersrente beträgt 1 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes erreichte rentenfähige Dienstjahr, höchstens jedoch 30 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes.
2. Übersteigt der rentenfähige Arbeitsverdienst im Feststellungszeitpunkt die dann gültige Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter, so verdoppeln sich für den übersteigenden Teil die in Absatz 1 genannten Prozentsätze.
3. Bei vorzeitigen Versorgungsfällen wird eine theoretische Altersrente bestimmt nach den Absätzen 1 und 2, jedoch unter Berücksichtigung der theoretisch erreichbaren statt der erreichten rentenfähigen Dienstjahre. Als Invalidenrente oder vorzeitiger Altersrente wird der Teil der theoretischen Altersrente gewährt, der den erreichten rentenfähigen Dienstjahren im Verhältnis zu den theoretisch erreichbaren Dienstjahren entspricht.
...
X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
1. Bei einem Gehaltsempfänger ist das monatliche Grundgehalt zuzüglich 1/12 der Jahresleistung rentenfähig. ...
4. Feststellungszeitpunkt für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte Bilanzstichtag der Firma während der anrechenbaren Dienstzeit. ..."
Diese Versorgungsordnung wurde durch die in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossene sogenannte gemeinsame Versorgungsordnung vom 30. September 1981 (VO 81) ersetzt. In ihr wurde als rentenfähiger Arbeitsverdienst das effektive monatliche Gehalt bei tariflicher monatlicher Arbeitszeit eines Gehaltsempfängers festgelegt. Ein Mindestalter für die Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeit sieht die VO 81 nicht mehr vor. Zur Berechnung der Invalidenrente heißt es:
"VII. Höhe des Ruhegeldes
...
2. ...
c) Die Invalidenrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre ... zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren ... entspricht."
Die Höhe des Ruhegeldes wird in VII.1 VO 81 auf 0,6 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr festgelegt und die Altersrente auf 18 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes limitiert. Soweit der rentenfähige Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, sollen 1,2 % des übersteigenden Teils pro Dienstjahr ergänzend berücksichtigt werden. Für die Arbeitnehmer, die am Stichtag der Neuordnung, dem 31. Dezember 1981, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Versorgungswerk nach der VO 73 erfüllten, gilt eine "Übergangsregelung" (3.), wonach sich die Altersrente um weitere 0,4 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes vor dem Neuordnungsstichtag zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr erhöht, höchstens um 12 %. Doppelte Steigerungssätze gelten für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, welcher die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Die VO 81 wurde durch Betriebsvereinbarung vom 10. April 1990 (VO 90) geändert. Der Anteil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes je rentenfähigem Dienstjahr wird auf 0,45 %, höchstens auf 13,50 % abgesenkt, wobei für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, der doppelte Prozentsatz gelten soll. Im übrigen heißt es in der VO 90:
"B. VII.1. ...
d) Die Altersrente wird vermindert im Verhältnis des am 31.12.1989 gültigen Grundlohns der Lohngruppe III (Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Kautschukindustrie in Rheinland-Pfalz/Saarland) zu dem im Feststellungsmonat gültigen Grundlohn der Lohngruppe III (Dynamikrelation). Bei einem Anwärter, der am 01.01.1989 bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Firma gestanden ist, tritt an die Stelle des im Feststellungsmonat gültigen Grundlohns der am 31.12.1994 gültige Grundlohn der Lohngruppe III, wenn der Feststellungsmonat nach dem 31.12.1994 liegt.
e) Für zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre, die vor dem 01.01.1989 enden, gelten die Prozentsätze nach der bisherigen Fassung und ohne Minderung nach d) als Besitzstandsleistung weiter. Neben der Besitzstandsleistung können Prozentsätze nach der Neuregelung nur noch berücksichtigt werden, soweit hierdurch nicht insgesamt für mehr als 30 zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre Prozentsätze zum Ansatz kommen."
Mit Schreiben vom 26. Juli 1996 kündigte die Beklagte die betriebliche Versorgungsordnung mit Wirkung zum 31. Oktober 1996. In einer "Information an alle Mitarbeiter" vom 26. Juli 1996 heißt es hierzu:
"Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sind wir gezwungen, die betriebliche Versorgungsordnung mit Wirkung zum 31. Oktober 1996 zu kündigen.
Damit ist ein weiterer Zuwachs der individuellen Versorgungszusage nach diesem Datum ausgeschlossen.
Die bis zum Kündigungszeitpunkt 1996 erdienten Anwartschaften bleiben hiervon unberührt (unverändert erhalten)."
Seit dem 1. Dezember 1997 bezieht der Kläger, dessen "rentenfähiger Arbeitsverdienst" sich auf 7.420,00 DM brutto beläuft, entsprechend einer vom Beratungsunternehmen Klaus-Dieter Rauser GmbH, Stuttgart, vorgenommenen Berechnung eine betriebliche Invalidenrente in Höhe von 1.032,21 DM monatlich. Diese Berechnung greift er unter mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten an. In erster Instanz hat er eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 1.352,28 DM, später von 1.405,73 DM und in zweiter Instanz von 1.705,12 DM beansprucht und die Nachzahlung des Differenzbetrages von Dezember 1997 bis August 2000 nebst Zinsen verlangt.
Er hat in erster Linie geltend gemacht, für ihn sei nach wie vor die VO 73 verbindlich. Die späteren Änderungen der Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarungen und deren Kündigung im Jahre 1996 beträfen die ihm, dem Kläger, unmittelbar gegebene Versorgungszusage nicht. Kollektivrechtliche Regelungen hätten in diese individuelle Versorgungszusage nicht eingreifen können. Hieraus ergebe sich, daß er insgesamt eine Altersrente in Höhe von 30 % seines ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes von 7.420,00 DM also 2.226,00 DM hätte erreichen können. Im Hinblick auf sein vorzeitiges Ausscheiden wegen Invalidität stünden ihm 76,6 % dieses Betrages, also 1.705,12 DM monatlich, zu.
Hilfsweise, soweit die VO 81 mit ihren Änderungen und ihrer Kündigung auch für ihn verbindlich geworden sein sollte, ergebe sich jedenfalls ein monatlicher Anspruch in Höhe von 1.405,73 DM. Dabei rügt der Kläger gegenüber der Anspruchsberechnung durch die Beklagte insbesondere, daß sie eine unzulässige doppelte Kürzung vornehme. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Betriebsvereinbarung habe er, der Kläger, 74,11 % der möglichen rentenfähigen Dienstzeit abgeleistet, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30. November 1997 76,6 %. Die Beklagte habe hieraus unzulässigerweise eine doppelte Kürzungsberechtigung hergeleitet, indem sie zunächst 76,6 % der erreichbaren Betriebsrente ermittelt und hiervon 74,11 % als Invalidenrente festgelegt habe. Selbst wenn man die Kündigung als wirksam ansähe, stehe ihm 74,11 % der erreichbaren Altersrente als Invalidenrente zu.
Gegenüber der Berechnung der Beklagten rügt der Kläger im übrigen:
Die Beklagte habe die falsche "Dynamikrelation" nach B. VII.1. d) VO 90 zugrunde gelegt, indem sie den Ecklohn der Lohngruppe III vom 31. Dezember 1989 dem Ecklohn vom 31. Dezember 1994 und nicht dem vom 31. Dezember 1991 gegenüber gestellt habe. Sie sei deshalb zu einer unrichtigen Dynamikrelation von 81,87 % statt 91,86 % gekommen. Für die Ermittlung der Dynamikrelation dürften nur drei Jahre berücksichtigt werden, weil unter der Geltung der geänderten Betriebsvereinbarung für den Kläger nur noch drei Dienstjahre zu berücksichtigen gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt gebe es keine Steigerungen mehr, da er dann 30 rentenfähige Dienstjahre zurückgelegt habe.
Von dem Steigerungssatz je Dienstjahr bis zum 30. September 1981 von 0,4 % nach der VO 81 werde zu Unrecht lediglich der Zeitraum ab 8. Januar 1964 als Dienstzeit anerkannt, während er in Wahrheit im April 1962 eingetreten sei. Es würden also zwei Jahre oder 0,8 % zu wenig anerkannt. Daraus ergebe sich ein Steigerungsbetrag von 593,60 DM, der selbst bei Berücksichtigung der Dynamikrelation, wie sie die Beklagte ermittelt habe, letztlich zu einer erreichbaren Altersrente von 1.887,64 DM führe. Bei einer berücksichtigungsfähigen Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb ergebe sich hieraus eine monatliche Betriebsrente von 1.445,93 DM oder - wenn man die Dienstzeiten lediglich bis zum 31. Oktober 1996 berücksichtige - in Höhe von 1.405,73 DM.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.206,03 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem monatlichen Differenzbetrag von 672,91 DM jeweils seit dem Monatsersten zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 30. April 2000 sowie 8,42 % Zinsen aus diesem Differenzbetrag jeweils seit dem Monatsersten zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 1. August 2000 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche betriebliche Invalidenrente ab 1. November 1999 vorbehaltlich künftiger Rentenanpassungen in Höhe von monatlich 1.705,12 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist die Gesamtzusage vom 1. Januar 1973 durch die Betriebsvereinbarung vom 30. September 1981 rechtswirksam abgelöst worden. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 11. Mai 1999 unstreitig gestellt, "daß die Gründe für die Kündigung vom 31.10.1996 nicht zur Diskussion stünden." Diese Kündigung habe im übrigen ihren Grund in den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gehabt. 1996 habe ein Werk geschlossen werden müssen, wobei 350 Arbeitsplätze verloren gegangen seien. Für einen Sozialplan/Interessenausgleich hätten 10 Millionen DM aufgebracht werden müssen. Das Ergebnis aus normaler Geschäftstätigkeit sei negativ gewesen (Verlust 1994: 10,9 Millionen DM; 1995: 12,4 Millionen DM; 1996: 16,4 Millionen DM). Die bilanzielle Unterdeckung der Pensionsrückstellungen habe sich in den selben Jahren auf 12,6 Millionen DM, 15,9 Millionen DM und 7,6 Millionen DM belaufen, wobei die Entwicklung im Jahre 1996 auf den zwischenzeitlichen Personalabbau zurückzuführen sei. Die Belegschaft habe darüber hinaus mit Zustimmung des Betriebsrates und der Tarifvertragsparteien in den Jahren 1997 und 1998 auf die Hälfte des tariflichen Weihnachtsgeldes (Jahresleistungsprämie) verzichtet. Trotzdem sei sie, die Beklagte, gezwungen gewesen, das operative Reifenhandelsgeschäft zum 30. September 1999 zu veräußern.
Die Berechnung der Invalidenrente durch den Versicherungsmathematiker sei korrekt. Die vom Kläger beanstandete Dynamik-Relation sei zutreffend entsprechend dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung ermittelt worden. Die Erhöhung um 0,4 % je anrechnungsfähigem Dienstjahr für die Zeit bis zum 30. September 1981 sei nach der VO 81 nur für die Dienstzeit nach Vollendung des 20. Lebensjahres vorzunehmen, also insgesamt nur in Höhe von 7,2 %. Die sogenannte doppelte Quotierung sei ebenfalls gerechtfertigt. Die Invalidenrente belaufe sich nach der VO 90 auf den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspreche. Die zweite Kürzung habe aufgrund der Kündigung der VO 90 zum 31. Oktober 1996 erfolgen müssen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seinen letzten Klageantrag weiter verfolgt.
Gründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf betriebliche Invalidenrente richtig berechnet und durch ihre dementsprechenden Zahlungen erfüllt.
I. Der Versorgungsanspruch des Klägers richtet sich nach der VO 81 in der Fassung der VO 90 und nicht nach der VO 73.
1. Der Kläger hatte ursprünglich eine Versorgungszusage nach der VO 73 erhalten. Hierbei handelte es sich um eine gleichförmig an alle Arbeitnehmer des Betriebes gerichtete Gesamtzusage. Ein einzelvertragliches Versorgungsversprechen ohne kollektiven Bezug hat der Kläger von der Beklagten nicht erhalten.
2. Diese Gesamtzusage ist durch die VO 81 wirksam abgelöst worden, obwohl mit dieser Betriebsvereinbarung eine Verschlechterung der ursprünglichen Versorgungszusage für die Zukunft erfolgte.
a) Dem steht das auch im Verhältnis zwischen Individualvertrag und Betriebsvereinbarung geltende Günstigkeitsprinzip nicht entgegen.
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42 ff.) zwar darauf erkannt, daß vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, nur dann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst werden können, wenn der Arbeitgeber sich eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat, die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger als die Gesamtzusage ist oder deren Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat damit eine überkommene - rechtsfortbildend entwickelte - ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Ablösung einer betrieblichen Ruhegeldordnung in der Form einer vertraglichen Einheitsregelung oder einer Gesamtzusage durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung im gleichen Umfang zulässig war wie die Ablösung einer Ruhegeldordnung in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung durch eine spätere Betriebsvereinbarung (BAG 30. Januar 1970 - 3 AZR 44/68 - BAGE 22, 252, 258; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327), so daß auch verschlechternde Abänderungen einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarungen möglich waren.
In seinem Urteil vom 20. November 1990 (- 3 AZR 573/89 - BAGE 66, 228) hat der Senat aber entschieden, daß die verschlechternde Neuregelung eines Versorgungswerks in der Form einer Gesamtzusage durch eine ablösende Betriebsvereinbarung wirksam sein kann, wenn die Betriebspartner zum Zeitpunkt der Ablösung auf die Geeignetheit des Ablösungsmittels Betriebsvereinbarung gegenüber einer Gesamtzusage vertrauen durften. Dies war aufgrund der vorangegangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum Bekanntwerden des Urteils des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 1982 (- 6 AZR 1117/79 - BAGE 39, 295) der Fall. Hieran ist festzuhalten. Eine solche zeitliche Beschränkung der Wirkung der Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidung des Großen Senats ist aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des daraus abzuleitenden Verfassungsgrundsatzes des Vertrauensschutzes zwingend.
Da die VO 81 vor dem genannten Stichtag vereinbart wurde, durften die Betriebspartner darauf vertrauen, daß sie die Gesamtzusage aus dem Jahre 1973 wirksam durch eine Betriebsvereinbarung ablösen konnten. Der individualvertragliche Charakter der Gesamtzusage vom 1. Januar 1973 steht damit der Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung vom 30. September 1981 nicht entgegen.
b) Die VO 81 hat in die künftig noch zu erdienenden Steigerungen der Versorgungsanwartschaft eingegriffen; sie hat aber sowohl den erdienten Besitzstand, als auch die erdiente Dynamik aufrechterhalten. Es bedurfte also für die materielle Wirksamkeit der Neuregelung des Jahres 1981 nur sachlich-proportionaler Gründe (zuletzt BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318 mwN.).
Der Kläger hat das Vorliegen solcher Gründe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Er hatte - erstmals in der Berufungsbegründung - darauf abgestellt, Grundlage seines Versorgungsanspruchs sei unverändert die Versorgungsordnung aus dem Jahre 1973, die späteren Änderungen der Versorgungsregelungen beträfen diese Versorgungszusage nicht. Denn ein individueller Widerruf der Versorgungszusage sei ihm gegenüber niemals erfolgt. Später hat er nach Darlegung der Senatsrechtsprechung zu den abgestuften Eingriffsgründen nur ausgeführt, es seien ihm gegenüber "triftige Gründe ... nicht dargelegt worden."
3. Die für die Zukunft verschlechternde Ablösung der VO 81 durch die VO 90 hat der Kläger insgesamt nicht in Frage gestellt. Er geht bei seinem seit der Berufungsinstanz als Hilfsbegründung bezeichneten Vorbringen zur richtigen Anspruchsberechnung ohne weiteres von der VO 81 in der Fassung der VO 90 aus. Danach ist das Landesarbeitsgericht auch zu Recht von der Wirksamkeit dieser zweiten Änderung des betrieblichen Versorgungswerks ausgegangen.
II. Die Beklagte und der von ihr eingeschaltete Gutachter haben den Anspruch des Klägers auf betriebliche Invalidenrente auf der Grundlage der VO 81 in der Fassung der VO 90 richtig berechnet. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden. Die Einwände des Klägers gehen fehl, auch wenn ihm zuzugeben ist, daß die Versorgungsordnung der Beklagten nicht leicht zu verstehen ist.
1. Nach VII.2 iVm. IX VO 81 und der VO 90 errechnet sich der Anspruch auf Invalidenrente wie folgt:
a) Auszugehen ist von der bis zum Versorgungsfall Invalidität anrechenbaren Dienstzeit seit dem letzten Diensteintritt in ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis (IX.1. a) VO 81) in Jahren, woraus sich durch Abrundung von Zeiten von sechs Monaten und weniger und Aufrundungen im übrigen auf ein volles Jahr die "zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre" ergeben (IX.2 VO 81). Zugerechnet werden die nach derselben Methode zu ermittelnden Dienstjahre bis zur festen Altersgrenze 65 (IV VO 81), woraus sich die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre (IX.3 VO 81) ergeben. Die Zahl dieser Jahre ist mit dem in VII.1. a) VO 81 genannten Prozentsatz des rentenfähigen Arbeitsverdienstes zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich die "erreichbare Altersrente" als Bemessungsgrundlage (VII.2. a) VO 81).
b) Die Höhe der Invalidenrente entspricht dem Teil der erreichbaren Altersrente, die dem Verhältnis der "zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre" zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren entspricht (VII.2. c) VO 81).
c) Der in VII.1. a) VO 81 genannte Prozentsatz beträgt für das Einkommen, das unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, 0,6 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Dieser Satz erhöht sich jedoch für Arbeitnehmer wie den Kläger, die am 31. Dezember 1981 die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Versorgungswerk nach der VO 73 erfüllt hatten, um 0,4 % für jedes vor dem Neuordnungsstichtag zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nach Neu-VO.
Der Faktor 0,6 wurde durch die VO 90 auf 0,45 % abgesenkt, wobei für rentenfähige Dienstjahre, die vor dem 1. Januar 1989 endeten, die Prozentsätze aus der bisherigen Fassung der VO als Besitzstandsregelungen weiter gelten. Steigerungen nach der Neuregelung können aber nur bis zu einer Gesamtzahl von 30 rentenfähigen Dienstjahren berücksichtigt werden.
d) Nur für die seit dem 1. Janaur 1989 erdienten Steigerungssätze auf der Grundlage der Neuregelung durch die VO 90 gilt darüber hinaus die sog. Dynamikrelation nach B. VII.1. d) der VO 90. Nach ihrem Wortlaut folgt sie für einen Arbeitnehmer wie den Kläger aus dem Verhältnis des Grundlohnes der Lohngruppe III am 31. Dezember 1989 zum Grundlohn derselben Lohngruppe am 31. Dezember 1994.
2. Die Beklagte und der von ihr eingeschaltete Gutachter haben diese Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zutreffend angewendet.
a) Die Beklagte hat den Ausgangswert der "erreichbaren Altersrente" in drei Zeitschritten berechnet, für die jeweils unterschiedliche Steigerungssätze galten. Dies ist zutreffend.
aa) Sie beginnt mit der letzten Zeit, die unter der VO 90 zum Erreichen der insgesamt anrechenbaren 30 Dienstjahre zurückgelegt wurden, also in der Zeit seit dem 1. Januar 1989.
(1) Sie legte hierbei drei noch unter die VO 90 fallenden Dienstjahre zugrunde, weil sie von einer anrechbaren Dienstzeit seit dem 19. April 1962 ausgeht. Dies ist zutreffend. Der Kläger ist zwar bereits am 19. April 1960 in die Dienste der Beklagten getreten, ist jedoch zwischenzeitlich für zwei Jahre wegen eines Aufbaustudiums aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Da die Beklagte dem Kläger schriftlich zugesichert hatte, daß seine Beschäftigungszeiten vor dem Unterbrechungszeitraum mitberücksichtigt werden, ist von einem rechnerischen Eintrittsdatum genau zwei Jahre nach dem tatsächlichen ersten Eintrittsdatum auszugehen. Dies ist der 19. April 1962. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach der VO 81 sind alle Dienstjahre seit dem letzten Eintritt zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, daß noch insgesamt drei anrechnungsfähige Dienstjahre unter die neuen Berechnungsregeln der VO 90 fallen.
(2) Der rentenfähige Arbeitsverdienst des Klägers nach X.1 VO 81 in Höhe von 7.420,00 DM ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Damit ergibt sich für die drei Beschäftigungsjahre nach dem 1. Januar 1989 ein erster Teilbetrag der erreichbaren Betriebsrente von 100,17 DM, der entsprechend der Dynamikrelation nach B. VII.1. d) VO 90 zu kürzen ist.
(3) Hinsichtlich dieser Dynamikrelation macht der Kläger geltend, es komme bei ihm, anders als in der VO 90 festgelegt, auf die Relation des Grundlohns 1989 zu dem Grundlohn des Jahres 1991 statt zu dem höheren des Jahres 1994 an, weil das Jahr 1991 sein letztes anrechnungsfähiges Dienstjahr gewesen sei. Dem ist das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt. Es kommt für die Ermittlung der zutreffenden Dynamikrelation auf den Grundlohn des Jahres 1994 an. Die VO 90 trifft in B. VII.1. d) eine allgemeine und pauschale Regelung für alle Anwärter, die bereits am 1. Januar 1989 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden haben. Sie soll dazu dienen, Lohnerhöhungen für einen bestimmten Zeitraum zu neutralisieren.
Es ist zwar zutreffend, daß eine solche Neutralisierung beim Kläger zu einer aus individueller Sicht nicht gebotenen, übermäßigen Kürzung führt, weil sein rentenfähiger Arbeitsverdienst mit dem Ende des letzten anrechnungsfähigen Dienstjahres im Jahre 1991 festgeschrieben ist (IX.1 VO 81). Spätere Steigerungen seines Arbeitsentgelts kommen ihm bei der Betriebsrentenberechnung nicht mehr zugute. Er nimmt aber im Rahmen der Dynamikrelation für weitere drei Jahre an deren "Neutralisierung" teil. Gleichwohl entspricht die dem Wortlaut von B. VII.1. d) VO 90 entsprechende Berücksichtigung der Dynamikrelation dem Kläger gegenüber auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Es handelt sich hier um eine gegriffene Größe, die unabhängig vom realen Einkommen der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer und deren Einkommensentwicklung den Gesamtaufwand für das Versorgungswerk beschränken soll. So ist etwa auch die Betriebsrente eines Arbeitnehmers nach Maßgabe der Dynamikrelation zu kürzen, dessen außertarifliches Gehalt in dem Bezugszeitraum zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1994 nicht angestiegen ist. Eine solche Bestimmung, die pauschaliert den Aufwand begrenzt, ohne in bereits erdiente Besitzstände einzugreifen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch der Kläger muß ihre wortlautgerechte Anwendung hinnehmen.
Hiernach ergibt sich ein Multiplikator von 81,87 %, so daß der erste Teilbetrag der erreichbaren Betriebsrente sich auf 82,01 DM beläuft.
bb) Für die 27 rentenfähigen Dienstjahre zwischen dem 19. April 1962 und dem 31. Dezember 1988 gilt nach B. VII.1. e) VO 90 iVm. VII.1. a) VO 81 ein Steigerungssatz von 0,6 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Dies ergibt unstreitig einen zweiten Teilbetrag von 16,2 % von 7.420,00 DM, also 1.202,04 DM, der im Rahmen der Ermittlung der erreichbaren Altersrente als zweite Position anzusetzen ist.
cc) Auch den dritten Teilbetrag nach 3.1 VO 81 hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers richtig ermittelt. Der ergänzende Steigerungssatz von 0,4 % war nur für 18, nicht für 20 Dienstjahre anzusetzen.
Die VO 81 bezeichnet 3. ausdrücklich als Übergangsregelung und bestimmt, daß sich die Altersrente über die Ziffern der VO 81 hinaus für jedes vor dem Neuordnungsstichtag zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr um 0,4 % erhöht. Der Kläger meint, insoweit seien auch die beiden Beschäftigungsjahre vor dem 8. Januar 1964 zu berücksichtigen. Er bezieht sich dabei auf den Umstand, daß die VO 81 alle Dienstjahre ab dem letzten Diensteintritt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als anrechnungsfähig bezeichnet. Darauf, daß die VO 73 lediglich eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 20. Lebensjahres vorsieht, komme es angesichts dessen nicht an.
Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsstandpunkt zu Recht zurückgewiesen. In 3.2 der Übergangsregelung wird nämlich festgelegt, daß die Regelungen über die Steigerungssätze auch anzuwenden sind, wenn nach Abschn. VII Ziff. 2 VO 81, wo ua. die Berechnung der Invalidenrente geregelt wird, die erreichbare Altersrente als Bemessungsgrundlage für vor Erreichen der festen Altersgrenze erworbene Ansprüche zu bestimmen ist. "Damit", so heißt es dort weiter, "ist sichergestellt, daß für die Zeiten vor dem Neuordnungsstichtag die bisher zugesagten Steigerungsbeträge (Abschnitt VIII Ziffer 1 und 2 Alt-VO) beibehalten bleiben." Die Übergangsregelung soll, wie sich hieraus ohne weiteres ergibt, die bisher erdienten Besitzstände wahren. Sie will keine zusätzlichen Rechte begründen, die es auf der Grundlage der bisher geltenden VO 73 noch nicht gab. Der Kläger hatte zum Ablösungsstichtag lediglich Steigerungssätze für 18 Dienstjahre ab Vollendung seines 20. Lebensjahres erdient. Diese, und nicht mehr, sollten ihm erhalten bleiben. Daraus ergibt sich als dritter Teilbetrag für die erreichbare Altersrente ein Betrag von (18 x 0,4 % x 7.420,00 DM =) 534,24 DM.
dd) Daraus folgt insgesamt die von dem von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen ermittelte erreichbare Altersrente von 1.818,29 DM.
b) Im nächsten Rechenschritt hat der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige zutreffend nach den Vorgaben von VII.2. c) VO 81 die Invalidenrente berechnet, die dem Kläger ohne die Kündigung der VO 81/90 zum 31. Oktober 1996 zugestanden hätte. Er hat die erreichbare Altersrente im Verhältnis der vollen erreichten rentenfähigen Dienstjahre bis zum Invaliditätsfall (36) zu den bis zur Altersgrenze 65 erreichbaren Dienstjahren (47) gekürzt, also auf 76,60 %. Hieraus ergab sich eine Invalidenrente in Höhe von 1.392,81 DM, die der Kläger zu beanspruchen gehabt hätte, wenn die VO 81/90 nicht zum 31. Oktober 1996 gekündigt worden wäre.
c) Auch der letzte Rechenschritt, mit dem die Wirkung der Kündigung der VO 81/90 umgesetzt worden ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die erreichbare Invaliditätsrente von 1.392,81 DM konnte im Verhältnis der bis zum Kündigungszeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit in Monaten zu der entsprechend ermittelten erreichbaren Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt werden, also auf 74,11 % und 1.032,21 DM.
aa) Die Kündigung der VO 81/90 zum 31. Oktober 1996 ist rechtswirksam.
(1) In seinem Urteil vom 11. Mai 1999 (- 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310) und seinem Beschluß vom 17. August 1999 (- 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203) hat der Senat die Rechtslage dargestellt, die sich bei einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ergibt: Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Kündigung bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner Inhaltskontrolle. Die beabsichtigten Wirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung sind jedoch mit Hilfe des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nach den allgemeinen Eingriffsregeln, die auch für die Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine andere gelten, zu begrenzen.
(2) Daraus folgt zunächst, daß die unter Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG ausgesprochene Kündigung der Beklagten als solche wirksam geworden ist. Sie wirkte auch gegenüber dem Kläger, obwohl dieser die für ihn insgesamt erreichbaren dreißig anrechnungsfähigen Dienstjahre bereits im Jahre 1991 zurückgelegt hatte. Zwar heißt es in dem Informationsschreiben zur Kündigung vom 26. Juli 1996 zunächst, daß ein weiterer Zuwachs der individuellen Versorgungszusage nach dem Wirksamwerden der Kündigung ausgeschlossen sei. Im Folgesatz des Kündigungsschreibens wird aber deutlich, daß die Beklagte mit ihrer Kündigung eine weitergehende, auch Arbeitnehmer wie den Kläger betreffende Wirkung angestrebt hat: sie wollte die bis zum Kündigungszeitpunkt erdienten Anwartschaften, also die entsprechend § 2 BetrAVG berechneten Teilwerte, unberührt lassen, deren weitere Erhöhung aber ausschließen. Die Mitarbeiter der Beklagten sollten also so stehen, als wären sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. In diesem Falle wäre aber die vom Kläger erreichbare Invaliditätsrente nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der bis zum Ausscheidenszeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit zu kürzen gewesen. Daraus folgt zugleich, daß die von der Beklagten entsprechend vorgenommene zeitanteilige Kürzung der erreichbaren Invaliditätsrente der beabsichtigten Rechtsfolge der Kündigungserklärung und der hierfür geltenden Berechnungsregel entspricht. Die Kündigung soll also die betroffenen Arbeitnehmer so stellen, als wären sie mit Wirksamwerden der Kündigung vorzeitig ausgeschieden. Da die VO 81/90 für einen solchen Fall keine Regel zur Berechnung des Anwartschaftswerts vorsieht, konnten die einander gegenüber gestellten Dienstzeiten auch in Monaten berechnet werden. Dies ist eine nach § 2 BetrAVG zulässige Berechnungsweise. Die für andere Rechenschritte vorgesehene Rundungsbestimmung der VO 81/90, die hier zugunsten des Klägers gewirkt hätte, brauchte die Beklagte nicht anzuwenden.
bb) Die ausgesprochene Kündigung hat auch gegenüber dem Kläger die von der Beklagten angestrebte Rechtswirkung, wonach ihm nur der bis zum 31. Oktober 1996 erreichte, nach § 2 BetrAVG berechnete Versorgungsbesitzstand verbleibt und Zuwächse durch weitere Betriebstreue nach diesem Stichtag nicht mehr hinzukommen.
Die Beklagte hatte für einen solchen Eingriff die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe. Sie hat ohne ein substantiiertes Bestreiten des Klägers im einzelnen vorgetragen, daß ihr Unternehmen seit Jahren erhebliche Defizite erleide, weshalb es sich von einem Werk mit ca. 250 Mitarbeitern habe trennen müssen. Die eingetretenen Verluste in zweistelliger Millionenhöhe und die bilanzielle Unterdeckung der Pensionsrückstellungen reichen, wie das Landesarbeitsgerichts zu Recht angenommen hat, aus, den mit der Kündigung vorgenommen Eingriff zu rechtfertigen.