BVerwG
23. März 2011
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BVerfG
11. Juli 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.07.2014 - 1 BvR 1884/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1884/11 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juli 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfram Günther,
Bernhard-Göring-Straße 152, 04277 Leipzig -
| gegen |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Eichberger | Britz |