BGH
25. März 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.03.2024 - 2 ARs 81/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 81/24 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Das beim Amtsgericht Köln - Jugendrichter als Jugendschutzgericht - rechtshängige Verfahren 1650 Ds 25/23 wird zu dem beim Landgericht Freiburg - Jugendkammer - rechtshängigen Verfahren 15 KLs 31 Js 7804/22 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Freiburg - Jugendkammer -, das am 31. Oktober 2023 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln - Jugendrichter - rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Köln - Jugendrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Freiburg - Jugendkammer - rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Unterschrift
| Menges |