BGH
9. August 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.08.2018 - 3 StR 218/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 218/18 |
| Entscheidungsdatum : | 9. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Becker Gericke Tiemann
Berg Leplow