Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 C 64/86 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 64/86 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 1990 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Frankfurt/Main Urteil; 26.10.1984; VII/1-E 3160/83
Vorinstanz
II. VGH Hessen Urteil; 26.08.1986; 9 UE 299/85
Leitsatz#
»Das Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes ist bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigen.«
Leitsatz
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; StVollzG § 51 ; Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2004) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ;
Fundstellen
FEVS 41, 1
NJW 1991, 189
NVwZ 1991, 168
ZfS 1990, 340
ZfSH/SGB 1990, 525
ZfStrVo 1991, 248
Tatbestand
Dem Kläger wurden bei seiner Haftentlassung am 18. Februar 1983 631,89 DM Überbrückungsgeld nach § 51 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz ( StVollzG ) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088 und BGBl. 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), ausgezahlt. Es war während der Haft aus Teilen seines Arbeitsentgelts gebildet worden.
Die Beklagte, in deren Bereich sich der Kläger nach seiner Entlassung aufhielt, übernahm die Kosten der Unterkunft und gewährte ihm den Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 23. Februar 1983 an, lehnte es aber mit Bescheid vom 24. März 1983 ab, ihm die regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt auch für die Zeit vom 18. bis zum 22. Februar 1983 zu gewähren. Sie verwies ihn für diese Zeit auf das Überbrückungsgeld, das er für seinen Lebensunterhalt einsetzen könne und müsse.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 1984 den Bescheid der Beklagten vom 24. März 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1983 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 18. Februar 1983 bis zum 22. Februar 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Das Überbrückungsgeld sei nicht vom Kläger einzusetzendes Einkommen, sondern während der Haft zwangsweise angespartes und bei der Entlassung ausgezahltes Vermögen. Wegen seiner geringen Höhe sei es nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) anzuwendenden Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - als Schonvermögen geschützt.
Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. August 1986 (abgedruckt in HessVGRspr. 1987, 15) zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Beim Überbrückungsgeld handele es sich nicht um Einkommen, nicht um eine Leistung in Geld oder Geldeswert, die im Bedarfszeitraum auf den Kläger übergegangen sei. Nach § 51 Abs. 1 StVollzG werde das Überbrückungsgeld aus Teilen der Bezüge, insbesondere des Arbeitsentgelts (§ 43 StVollzG ), des Gefangenen gebildet. Diese würden seiner Verfügung entzogen und einem für ihn geführten Konto gutgeschrieben. Die so zwangsweise angesparten Beträge gehörten zum Vermögen des Gefangenen. Dem stehe nicht entgegen, daß nach § 51 Abs. 1 StVollzG das Überbrückungsgeld dazu dienen solle, den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung aus der Haft zu sichern. Diese Zweckbestimmung habe hier lediglich die Funktion, die Höhe des Betrages zu bestimmen, bis zu dem die Bezüge des Gefangenen zwangsweise anzusparen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie auf § 77 BSHG hin und vertritt die Ansicht, daß das Überbrückungsgeld gerade seiner Zweckbestimmung wegen für den notwendigen Lebensunterhalt nach der Entlassung eingesetzt werden müsse und Sozialhilfe insofern folgerichtig nicht beansprucht werden könne.
Der Kläger tritt der Revision unter Hinweis auf die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Begründung entgegen, daß das Überbrückungsgeld Vermögen und damit in den Grenzen des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschützt sei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stimmt der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu.
Gründe
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Es geht zu Unrecht davon aus, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vom Einsatz des ausgezahlten Überbrückungsgeldes abhängig gemacht werden darf.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte das Urteil des Verwaltungsgerichts aufheben und die Klage abweisen müssen. Dafür brauchte nicht entschieden zu werden, ob und für welche Zeit das dem Kläger am Entlassungstag ausgezahlte Überbrückungsgeld in Höhe von 631,89 DM (nur dieses aus den Bezügen des Klägers angesparte Überbrückungsgeld ist hier im Streit, nicht dagegen ein bis zum Erreichen des insgesamt erforderlichen Überbrückungsgeldes nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbares und nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG verfügungsbeschränktes Eigengeld) Einkommen oder Vermögen ist. Denn unabhängig von der Einordnung des Überbrückungsgeldes als Einkommen oder Vermögen bleibt dem Kläger kein Schonbetrag geschützt. Für Einkommen sieht das Bundessozialhilfegesetz (§§ 76 ff.) eine Schongrenze bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vor. Und bei Einordnung als Vermögen steht dem Schutz eines kleineren Barbetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2004) im Streitfall der besondere Zweck des Überbrückungsgeldes entgegen.
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG regelt ohne Einschränkung, daß ein kleinerer Barbetrag geschützt ist. Andererseits bestimmt § 51 StVollzG , daß aus den Bezügen des Gefangenen ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll. Die Anwendung beider Normen führt scheinbar zur Kollision. Denn nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bliebe das als Überbrückungsgeld angesparte Arbeitsentgelt des Klägers unterhalb der Barbetragsgrenze - in der streitgegenständlichen Zeit 2 000 DM - geschont, während es nach § 51 StVollzG gerade angespart werden soll, damit dem Gefangenen für die Übergangszeit nach der Entlassung die notwendigen wirtschaftlichen Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucks. 7/918 S. 70 f. zu § 47 - Überbrückungsgeld -). Das Berufungsgericht vermeidet einen Konflikt, indem es dem Zweck des Überbrückungsgeldes zu Unrecht lediglich die Funktion zuweist, die Höhe des Betrages zu bestimmen, bis zu dem die Bezüge des Gefangenen zwangsweise anzusparen sind. Mit dieser Beschränkung verkennt es die Bedeutung des § 51 StVollzG .
Das Überbrückungsgeld dient nach seiner gesetzlichen Zweckbestimmung der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nach der Entlassung des Gefangenen. Dieser soll seinen Lebensunterhalt nach der Entlassung mit eigenen Mitteln bestreiten können und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, die dem Mittellosen sonst den notwendigen Lebensunterhalt sichert. Die Verpflichtung, ein Überbrückungsgeld zu bilden, dient also der Freistellung von Sozialhilfe. Dieser Funktion entsprechend muß es geeignet sein, in vorhandener Höhe einen ohne Überbrückungsgeld bestehenden Sozialhilfeanspruch zu beseitigen. An dieser Funktion gemessen können weder das ganze Überbrückungsgeld noch Teile davon Schonvermögen sein. Denn soweit es Schonvermögen wäre, minderte es die Sozialhilfebedürftigkeit nicht. Ordnete man das Überbrückungsgeld oder Teile davon als Schonvermögen ein, könnte damit der in § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld festgesetzte Zweck, die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, nicht erreicht werden.
Die dargelegte, insbesondere am Normzweck orientierte Auslegung weist das Überbrückungsgeld als einen Geldbetrag aus, der gerade für den notwendigen Lebensunterhalt nach der Entlassung bestimmt und dafür ohne Schongrenze zu verwenden ist. Wenn Überbrückungsgeld Vermögen ist, geht § 51 StVollzG als speziellere Norm mit seiner Zweckbestimmung zum Einsatz ohne Schongrenze der allgemeinen Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vor.