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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - 5 StR 462/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 462/10 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte nicht in "16 Fällen" sondern in "15 Fällen" verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsions- und Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seiner Verteidigerin Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.
Unterschrift
Brause Schaal Schneider
König Bellay