BGH
7. August 2002
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.08.2002 - 5 StR 248/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 248/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag die Mitteilung einer "Stillhaltevereinbarung" betraf, auch an den Grundsätzen von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause