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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 155/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 155/16 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungssachen insgesamt abzusehen (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 23; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Von einer Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Brückner Weinland
Unterschrift
RiBGH Dr. Kazele ist Hamdorf infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 31.
Unterschrift
Juli 2017 Die Vorsitzende Stresemann
Vorinstanz
AG Düsseldorf; 30.09.2016; 150A XIV (B) 73/16 / LG Düsseldorf; 19.10.2016; 25 T 702/16