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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.03.2022 - 5 StR 491/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 491/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. August 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat nicht das Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, sondern seine widerlegten Angaben im Krankenhaus in die Beweiswürdigung eingestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Lübeck; 09.08.2021; 1 Ks 705 Js 21850/20