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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 3 AV 3/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 AV 3/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Dezember 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die sofortige Beschwerde sowie der Verweisungsantrag an den Bundesgerichtshof werden als unstatthaft verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Eine sofortige Beschwerde gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen (und auch von Verfassungs wegen nicht geboten).
Eine Verweisung eines abgeschlossenen Verfahrens ist ausgeschlossen.