BGH
26. Mai 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 3 StR 174/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 174/20 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Spaniol Wimmer
Hoch Anstötz
Vorinstanz
LG Duisburg; 13.12.2019; 151 Js 387/19 51 KLs 19/19