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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.11.1985 - 1 StR 516/85 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 516/85 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 1985 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Auslegung des Gewaltbegriffs beim Raub in Abgrenzung zu bloßen Diebstahlsfällen.
Leitsatz
StGB §§ 249 ff.;
Fundstellen
DRsp III(329)89c
GA 1986, 417
JR 1986, 273
NStZ 1986, 218
StV 1986, 299
Tatbestand
»... Die Frage, ob in Fällen, in denen dem Opfer eine Sache mehr oder weniger überraschend aus der Hand gerissen wird, wegen Diebstahls oder wegen Raubes zu bestrafen ist, ist in der Rechtspr. des BGH nicht immer einheitlich beurteilt worden. Nach einer Ansicht ist Diebstahl anzunehmen, wenn die vom Täter entfaltete körperliche Kraft wegen der listigen Ausnutzung eines Überraschungseffektes, die einen Widerstand gar nicht erst aufkommen lasse, sich nur gegen die Sache richte und nicht weiterreiche, als es zu der räumlichen Lageveränderung der Sache erforderlich sei (BGH, bei Dallinger MDR 1968, 17 ..). Andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob im Einzelfall die Wegnahme vorwiegend durch die entfaltete Kraft oder in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit oder Schnelligkeit erreicht wird (BGH, bei Dallinger MDR 1975, 22 ..). Weiter ist .. Raub mit der Begründung angenommen worden, der Täter wolle durch den plötzlichen Zugriff auf die Sache gerade einen in aller Regel zu erwartenden und auch in Rechnung gestellten Widerstand des Opfers ausschalten (BGHSt 18, 329 ). Der [erk.] Senat ist der Meinung, daß das Merkmal der »Gewalt gegen eine Person« nur dann vorliegt, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden. ...«
RN -1