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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2005 - 6 A 2/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 A 2/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 6 A 2.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger macht geltend, eine schriftliche Anfrage an die Beklagte gerichtet zu haben, wonach er wissen wolle, "was beim BND über ihn vorliegt". Der Bundesnachrichtendienst habe ihm daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass dort nichts über ihn vorliege. Diese Mitteilung sei falsch.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Bescheid der Beklagten aus den 90er Jahren an den Kläger, wonach beim BND keine Daten über den Kläger vorliegen, aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Bescheid auszustellen, "wonach der Kläger in Massen bei Behörden Erklärungen zu Medienmeldungen abgegeben hat, die er auf sich bezieht und wo zum großen Teil 'sogenannte Medien-ENTE-n' vorliegen."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der vom Kläger angegebene Bescheid sei nicht ergangen. Beim Bundesnachrichtendienst gebe es weder Unterlagen, die einen Bezug zum Kläger aufwiesen, noch werde dort ein Schriftverkehr des Klägers verwahrt oder seien personenbezogene Daten zum Kläger gespeichert. Insoweit werde bestritten, dass der Bundesnachrichtendienst dem Kläger jemals die nunmehr angegriffene, im Übrigen weder vorgelegte noch anhand weiterer Angaben identifizierbare Auskunft erteilt habe bzw. dass sich der Kläger jemals mit einem Auskunftsersuchen an den Bundesnachrichtendienst gewandt habe.
Das ursprünglich beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gewesene Verfahren ist mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen worden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 und 19. Januar 2005 ist der Kläger aufgefordert worden, einen Anwalt als Prozessbevollmächtigten zu benennen. Darauf hat er nicht reagiert.
II.
Die Klage ist unzulässig. Durch Verweisung ist die ursprünglich an das Verwaltungsgericht erhobene Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden (§ 17 b Abs. 1 GVG, § 90 Abs. 1 VwGO). Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der Kläger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Prozessbevollmächtigten nicht benannt und dies auch auf ausdrückliche Aufforderung hin nicht getan. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittel
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Unterschrift
Bardenhewer Hahn Büge Graulich Bier