BGH
28. März 2012
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BGH
12. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 StR 16/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 16/12 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 28. März 2012 bedurfte es nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Besetzung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte.
Unterschrift
Becker Fischer Appl
Eschelbach Krehl